Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1987Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,
Text
Art der Berechnung
§ 4. (1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.Paragraph 4, (1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
(2)Absatz 2,Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes zu berechnen,
soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist,
wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird,
wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen. Das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften.
(3)Absatz 3,Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2008
Dokumentnummer
NOR12049300
Alte Dokumentnummer
N31987193220