Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008BGBl.Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4Bezugszeitraum: Absatz 2, Ziffer 4
ab 1.8.2008
Abs. 18 Abs. 2f idF BGBl. I Nr. 85/2008 Absatz 18, Absatz 2 f, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,
Text
Art der Berechnung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
(2)Absatz 2,Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes zu berechnen,
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der Wert des Grundstückes,
wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird,
wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen. Das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften.
beim Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart wird.
(3)Absatz 3,Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2010
Dokumentnummer
NOR40099512