Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Allgemeine Verpflichtungen der dem öffentlichen Verkehr dienenden
Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung
§ 17. (1) Die Eisenbahn-, Schiffahrt-, Luftfahrtunternehmen und die sonstigen dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung haben beim Zolldienst nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Sie haben den mit der Zollaufsicht und der Zollabfertigung betrauten Organen der Zollverwaltung bei Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten Hilfe zu leisten, ihnen alle für die Zollabfertigung und Ausübung der Zollaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Begleitpapiere der Zollgüter und in die diese Güter betreffenden Aufschreibungen Einsicht zu gewähren.Paragraph 17, (1) Die Eisenbahn-, Schiffahrt-, Luftfahrtunternehmen und die sonstigen dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung haben beim Zolldienst nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Sie haben den mit der Zollaufsicht und der Zollabfertigung betrauten Organen der Zollverwaltung bei Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten Hilfe zu leisten, ihnen alle für die Zollabfertigung und Ausübung der Zollaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Begleitpapiere der Zollgüter und in die diese Güter betreffenden Aufschreibungen Einsicht zu gewähren.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, die Lade- und Packarbeiten, die anläßlich der Zollabfertigung der von ihnen beförderten Güter notwendig sind, von ihren Bediensteten oder anderen geeigneten Arbeitskräften durchführen zu lassen. Diese Bediensteten können mit Zustimmung der Unternehmen auch zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Verwaltung und Erhebung der Zölle herangezogen werden. In diesem Falle sind sie an die Zollvorschriften und die Weisungen des Zollamtes gebunden und unterliegen dabei der Aufsicht des Zollamtes. Eine Vergütung für diese Tätigkeit wird von der Zollverwaltung nicht gewährt.Die im Absatz eins, genannten Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, die Lade- und Packarbeiten, die anläßlich der Zollabfertigung der von ihnen beförderten Güter notwendig sind, von ihren Bediensteten oder anderen geeigneten Arbeitskräften durchführen zu lassen. Diese Bediensteten können mit Zustimmung der Unternehmen auch zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Verwaltung und Erhebung der Zölle herangezogen werden. In diesem Falle sind sie an die Zollvorschriften und die Weisungen des Zollamtes gebunden und unterliegen dabei der Aufsicht des Zollamtes. Eine Vergütung für diese Tätigkeit wird von der Zollverwaltung nicht gewährt.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 genannten Unternehmen haben zur Ermöglichung der Aufsicht des Zollamtes Verladungen und Entladungen von zollhängigen Waren dem Zollamt vorher rechtzeitig anzuzeigen, sofern nicht für die Verladungen und Entladungen bestimmte Stunden und Plätze festgesetzt sind.Die im Absatz eins, genannten Unternehmen haben zur Ermöglichung der Aufsicht des Zollamtes Verladungen und Entladungen von zollhängigen Waren dem Zollamt vorher rechtzeitig anzuzeigen, sofern nicht für die Verladungen und Entladungen bestimmte Stunden und Plätze festgesetzt sind.
(4)Absatz 4,Bedienstete der im Abs. 1 genannten Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung haben Zollzuwiderhandlungen, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis kommen, anzuzeigen.Bedienstete der im Absatz eins, genannten Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung haben Zollzuwiderhandlungen, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis kommen, anzuzeigen.
(5)Absatz 5,Bedienstete der im Abs. 1 genannten Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung, die des Bannbruchs, der Zollhinterziehung oder der Zollhehlerei überführt wurden, sind auf Verlangen der zuständigen Finanzlandesdirektion von jeder Verwendung beim Zollverfahren oder im Verkehr über die Grenze auszuschließen.Bedienstete der im Absatz eins, genannten Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung, die des Bannbruchs, der Zollhinterziehung oder der Zollhehlerei überführt wurden, sind auf Verlangen der zuständigen Finanzlandesdirektion von jeder Verwendung beim Zollverfahren oder im Verkehr über die Grenze auszuschließen.
Schlagworte
Eisenbahnunternehmen, Schiffahrtunternehmen
Dokumentnummer
NOR12049534
Alte Dokumentnummer
N3198810380F