Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Allgemeine Verpflichtungen der dem öffentlichen Verkehr dienenden
Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn-, Schiffahrt-, Luftfahrtunternehmen und die sonstigen dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung haben beim Zolldienst nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Sie haben den mit der Zollaufsicht und der Zollabfertigung betrauten Organen der Zollverwaltung bei Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten Hilfe zu leisten, ihnen alle für die Zollabfertigung und Ausübung der Zollaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Begleitpapiere der Zollgüter und in die diese Güter betreffenden Aufschreibungen Einsicht zu gewähren.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, die Lade- und Packarbeiten, die anläßlich der Zollabfertigung der von ihnen beförderten Güter notwendig sind, von ihren Bediensteten oder anderen geeigneten Arbeitskräften durchführen zu lassen. Diese Bediensteten können mit Zustimmung der Unternehmen auch zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Verwaltung und Erhebung der Zölle herangezogen werden. In diesem Falle sind sie an die Zollvorschriften und die Weisungen des Zollamtes gebunden und unterliegen dabei der Aufsicht des Zollamtes. Eine Vergütung für diese Tätigkeit wird von der Zollverwaltung nicht gewährt.Die im Absatz eins, genannten Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, die Lade- und Packarbeiten, die anläßlich der Zollabfertigung der von ihnen beförderten Güter notwendig sind, von ihren Bediensteten oder anderen geeigneten Arbeitskräften durchführen zu lassen. Diese Bediensteten können mit Zustimmung der Unternehmen auch zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Verwaltung und Erhebung der Zölle herangezogen werden. In diesem Falle sind sie an die Zollvorschriften und die Weisungen des Zollamtes gebunden und unterliegen dabei der Aufsicht des Zollamtes. Eine Vergütung für diese Tätigkeit wird von der Zollverwaltung nicht gewährt.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,)
(4)Absatz 4,Bedienstete der im Abs. 1 genannten Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung haben Zollzuwiderhandlungen, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis kommen, anzuzeigen.Bedienstete der im Absatz eins, genannten Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung haben Zollzuwiderhandlungen, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis kommen, anzuzeigen.
Schlagworte
Eisenbahnunternehmen, Schiffahrtunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051734
Alte Dokumentnummer
N3199222251J