Rechtstracker.at

§ 17 ZollG

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 1703.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Allgemeine Verpflichtungen der dem öffentlichen Verkehr dienenden

Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn-, Schiffahrt-, Luftfahrtunternehmen und die sonstigen dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung haben beim Zolldienst nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Sie haben den mit der Zollaufsicht und der Zollabfertigung betrauten Organen der Zollverwaltung bei Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten Hilfe zu leisten, ihnen alle für die Zollabfertigung und Ausübung der Zollaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Begleitpapiere der Zollgüter und in die diese Güter betreffenden Aufschreibungen Einsicht zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, die Lade- und Packarbeiten, die anläßlich der Zollabfertigung der von ihnen beförderten Güter notwendig sind, von ihren Bediensteten oder anderen geeigneten Arbeitskräften durchführen zu lassen. Diese Bediensteten können mit Zustimmung der Unternehmen auch zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Verwaltung und Erhebung der Zölle herangezogen werden. In diesem Falle sind sie an die Zollvorschriften und die Weisungen des Zollamtes gebunden und unterliegen dabei der Aufsicht des Zollamtes. Eine Vergütung für diese Tätigkeit wird von der Zollverwaltung nicht gewährt.

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,)

  1. Absatz 4,Bedienstete der im Absatz eins, genannten Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung haben Zollzuwiderhandlungen, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis kommen, anzuzeigen.

Schlagworte

Eisenbahnunternehmen, Schiffahrtunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051734

Alte Dokumentnummer

N3199222251J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P17/NOR12051734