Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Miwirkung von Dienststellen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim
Zolldienst
§ 19. Unbeschadet der sich aus Artikel 22 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ergebenden wechselseitigen Hilfeleistungsverpflichtung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die sie wegen einer Zollzuwiderhandlung festgenommen haben, dem nächsten Zollamt oder der nächsten Zollwachabteilung vorzuführen. Die Zolldienststellen haben sodann nach § 25 zu verfahren. Paragraph 19, Unbeschadet der sich aus Artikel 22 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ergebenden wechselseitigen Hilfeleistungsverpflichtung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die sie wegen einer Zollzuwiderhandlung festgenommen haben, dem nächsten Zollamt oder der nächsten Zollwachabteilung vorzuführen. Die Zolldienststellen haben sodann nach Paragraph 25, zu verfahren.
Dokumentnummer
NOR12049536
Alte Dokumentnummer
N3198810382F