Rechtstracker.at

§ 19 ZollG

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 1903.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Automationsunterstützte Datenverarbeitung,

Mitteilungspflichten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Zollbehörden sind unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und gesetzlicher Anzeigepflichten, Auskunftspflichten und Mitspracherechte befugt, sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich des Verkehrs untereinander und mit anderen Abgabenbehörden des Bundes, der Personalverwaltung und der Zuweisung von Uniformen, Waffen, Dienstabzeichen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen an Zollorgane, der automationsunterstützten Datenverarbeitung, einschließlich der Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Aufgabenbereichen, zu bedienen.
  2. Absatz 2,Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr beteiligten Personen von Amts wegen bekanntzugeben
    1. Ziffer eins
      den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Zollgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige Unterlagen im Sinn des Paragraph 52, Absatz 4, ausgestellt haben, soweit die Daten Aufschluß über die Heranziehung der Unterlage im Zollverfahren geben,
    3. Ziffer 3
      den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die auf Grund von gesetzlichen Vorschriften oder von privatrechtlichen Vereinbarungen anläßlich der Ausfuhr von Waren Erstattungen oder Förderungen zum Ausgleich der Preisunterschiede landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Mitteln von Körperschaften öffentlichen Rechtsverwalten, soweit die Daten zur Gewährung oder Rückgängigmachung solcher Erstattungen oder Förderungen erforderlich sind,
    wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verläßlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen, insbesondere wenn Unterlagen im Sinn der Ziffer 2, auf diesem Weg den Zollbehörden bekanntgegeben worden sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekanntzugeben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und der Dienstbetrieb im Bundesministerium für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051735

Alte Dokumentnummer

N3199222252J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P19/NOR12051735