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§ 30 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 3003.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollfreiheit für Waren verschiedener Art

Paragraph 30, In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:

  1. Litera a
    Amtserfordernisse und Dienstgegenstände im Verkehr zwischen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden;
  2. Litera b
    Gegenstände von Verhandlungen der Behörden sowie öffentlicher Dienststellen;
  3. Litera c
    Akten, Urkunden, Protokolle und Schriften;
  4. Litera d
    Sendungen, die nach Paragraph 153, von der Stellungspflicht ausgenommen sind; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
  5. Litera e
    Geschenke von Staatsoberhäuptern und Regierungen, verliehene Denkmünzen, Erinnerungszeichen und Ordenszeichen sowie Ehrenpreise; für letztere jedoch nur, wenn sie keinen allgemeinen Verkehrswert besitzen;
  6. Litera f
    Waren, die aus dem Zollausland für den Gebrauch oder Verbrauch ausländischer Staatsoberhäupter und ihres unmittelbaren Gefolges während ihres vorübergehenden Aufenthaltes im Zollgebiet eingehen;
  7. Litera g
    Monopolgegenstände und die zu ihrer Herstellung erforderlichen Rohstoffe und Halbfabrikate beim Bezug durch die Monopolverwaltung;
  8. Litera h
    Baubedarf, Betriebsmittel und sonstigen Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen;
  9. Litera i
    Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen;
    ferner für Blumen, Trauerschmuck und sonstige Trauergegenstände zur Ausschmückung und Ausstattung von Gräbern, wenn diese Gegenstände anläßlich von Bestattungen, Totenfeiern oder Totengedenktagen eingebracht werden und nicht zu Handelszwecken bestimmt sind; diese Begünstigung gilt auch für Gegenstände zur Errichtung, zur Erhaltung und Ausschmückung von Gräbern ausländischer Militärpersonen oder im Zollgebiet tödlich verunglückter Angehöriger fremder Staaten;
  10. Litera j
    Zahlungsmittel und Wertpapiere;
  11. Litera k
    menschliche und tierische Körperteile zur Übertragung auf einen bestimmten Menschen; Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
  12. Litera l
    Erinnerungsgeschenke und Ehrenpreise zur Übergabe an Teilnehmer an Konferenzen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen; haben diese Waren einen allgemeinen Verkehrswert, so ist die Zollfreiheit nur zu gewähren, wenn die Empfänger ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland haben und die Waren in das Zollausland mitnehmen. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049549

Alte Dokumentnummer

N3198810395F