Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Zollfreiheit für Waren verschiedener Art
§ 30.Paragraph 30,
In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
Amtserfordernisse und Dienstgegenstände im Verkehr zwischen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden;
Gegenstände von Verhandlungen der Behörden sowie öffentlicher Dienststellen;
Akten, Urkunden, Protokolle und Schriften, auch verfilmt oder auf Datenträgern;
Waren in Sendungen, die nach § 49 Abs. 1 Z 1 und 8 oder § 153 von der Stellungspflicht ausgenommen sind, mit Ausnahme der nach § 52a Abs. 2 von der Stellungspflicht befreiten Sendungen;Waren in Sendungen, die nach Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins und 8 oder Paragraph 153, von der Stellungspflicht ausgenommen sind, mit Ausnahme der nach Paragraph 52 a, Absatz 2, von der Stellungspflicht befreiten Sendungen;
Geschenke von Staatsoberhäuptern und Regierungen, verliehene Denkmünzen, Erinnerungszeichen und Ordenszeichen sowie Ehrenpreise; für letztere jedoch nur, wenn sie keinen allgemeinen Verkehrswert besitzen;
Waren, die aus dem Zollausland für den Gebrauch oder Verbrauch ausländischer Staatsoberhäupter und ihres unmittelbaren Gefolges während ihres vorübergehenden Aufenthaltes im Zollgebiet eingehen;
Monopolgegenstände und die zu ihrer Herstellung erforderlichen Rohstoffe und Halbfabrikate beim Bezug durch die Monopolverwaltung;
Baubedarf, Betriebsmittel und sonstigen Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen;
Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen;
ferner für Blumen, Trauerschmuck und sonstige Trauergegenstände zur Ausschmückung und Ausstattung von Gräbern, wenn diese Gegenstände anläßlich von Bestattungen, Totenfeiern oder Totengedenktagen eingebracht werden und nicht zu Handelszwecken bestimmt sind; diese Begünstigung gilt auch für Gegenstände zur Errichtung, zur Erhaltung und Ausschmückung von Gräbern ausländischer Militärpersonen oder im Zollgebiet tödlich verunglückter Angehöriger fremder Staaten;
Zahlungsmittel und Wertpapiere;
menschliche und tierische Körperteile zur Übertragung auf einen bestimmten Menschen;
Erinnerungsgeschenke und Ehrenpreise zur Übergabe an Teilnehmer an Konferenzen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen; haben diese Waren einen allgemeinen Verkehrswert, so ist die Zollfreiheit nur zu gewähren, wenn die Empfänger ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland haben und die Waren in das Zollausland mitnehmen;
Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren, die bei einer Ausstellung oder einer Messe von ausländischen Ausstellern für einen der Repräsentation dienenden Empfang verwendet werden, soweit die zur zollfreien Zulassung beantragten Mengen der Anzahl der Teilnehmer am Empfang angemessen sind. Die Zollfreiheit kann vom Begünstigten nur für einen Empfang je Ausstellung oder Messe in Anspruch genommen werden. Die Abhaltung des Empfanges ist dem Zollamt vorher anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051741
Alte Dokumentnummer
N3199222258J