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§ 31 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 3103.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollfreiheit für Waren zu wissenschaftlichen, erzieherischen und

ähnlichen Zwecken

Paragraph 31, (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:

  1. Litera a
    Gegenstände der Wissenschaft und der Kunst, religiöse oder gewerbliche Gegenstände sowie Tiere, Pflanzen und Mineralien, die für Sammlungen wissenschaftlicher, kirchlicher oder gemeinnütziger Institute eingehen und zur Einreihung in diese Sammlungen sowie zur öffentlichen Besichtigung bestimmt sind;
  2. Litera b
    Werke von vorübergehend im Zollausland sich aufhaltenden österreichischen Künstlern;
  3. Litera c
    einzelne Druckschriften wissenschaftlichen, erzieherischen oder religiösen Inhalts, die für Wissenschaftler, Lehrer, Lehranstalten oder wissenschaftliche Institute als Geschenk, als Besprechungsexemplare oder zum Zwecke des Meinungsaustausches eingehen und nicht zum Verkauf bestimmt sind;
  4. Litera d
    Waren, die ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen, nicht Erwerbszwecken dienenden Forschung bestimmt sind, sofern sie im Zollgebiet nicht oder in nicht zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden; Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)
  5. Litera e
    Lehrmittel, die ausschließlich als Anschauungs- oder Übungsmaterial für den Unterricht dienen, sofern sie zu diesem Zweck für öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Lehranstalten oder für öffentlich-rechtliche Körperschaften eingeführt werden und im Zollgebiet nicht oder in nicht zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden;
  6. Litera f
    Einrichtungsgegenstände, insbesondere medizinische Geräte und Apparate, die unmittelbar der Untersuchung oder Behandlung von Kranken dienen und für öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Krankenanstalten eingeführt werden, sofern sie im Zollgebiet nicht oder nicht in zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden.
Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
  1. Absatz 2,Die Begünstigung nach Absatz eins, Litera a, d, e und f erstreckt sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer, wenn die Waren entgeltlich von einem Unternehmer geliefert werden. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049550

Alte Dokumentnummer

N3198810396F