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§ 31 ZollG

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 3103.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollfreiheit für Waren zu wissenschaftlichen, erzieherischen und, ähnlichen Zwecken

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
    1. Litera a
      Gegenstände der Wissenschaft und der Kunst, religiöse oder gewerbliche Gegenstände sowie Tiere, Pflanzen und Mineralien, die für Sammlungen wissenschaftlicher, kirchlicher oder gemeinnütziger Institute eingehen und zur Einreihung in diese Sammlungen sowie zur öffentlichen Besichtigung bestimmt sind;
    2. Litera b
      Werke von vorübergehend im Zollausland sich aufhaltenden österreichischen Künstlern;
    3. Litera c
      einzelne Druckschriften wissenschaftlichen, erzieherischen oder religiösen Inhalts, die für Wissenschaftler, Lehrer, Lehranstalten oder wissenschaftliche Institute als Geschenk, als Besprechungsexemplare oder zum Zwecke des Meinungsaustausches eingehen und nicht zum Verkauf bestimmt sind;
    4. Litera d
      Waren, die ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen, nicht Erwerbszwecken dienenden Forschung bestimmt sind, sofern sie im Zollgebiet nicht oder in nicht zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden; Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)
    5. Litera e
      Lehrmittel, die ausschließlich als Anschauungs- oder Übungsmaterial für den Unterricht dienen, sofern sie zu diesem Zweck für öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Lehranstalten oder für öffentlich-rechtliche Körperschaften eingeführt werden und im Zollgebiet nicht oder in nicht zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden;
    6. Litera f
      Einrichtungsgegenstände, insbesondere medizinische Geräte und Apparate, die unmittelbar der Untersuchung oder Behandlung von Kranken dienen und für öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Krankenanstalten eingeführt werden, sofern sie im Zollgebiet nicht oder nicht in zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,, und, sobald es für Österreich in Kraft getreten ist, des Protokolls vom 1. März 1977 zu diesem Abkommen wird bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aus dem Abkommen und dem Protokoll betreffend die begünstigte Einfuhr oder Ausfuhr von Waren sind von den Zollämtern entsprechend den geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu vollziehen.
    2. Ziffer 2
      Alle Einrichtungen, die den durch das Abkommen oder das Protokoll festgelegten näheren Voraussetzungen entsprechen, sind zur zollfreien Einfuhr zugelassene oder ermächtigte Einrichtungen im Sinne des Abkommens oder Protokolls. Anträge auf Gewährung der Zollfreiheit gelten als Erklärung, daß die im Abkommen oder Protokoll vorgesehenen Voraussetzungen für die Zollfreiheit gegeben sind.
  3. Absatz 3,Die Begünstigungen nach Absatz eins, Litera a, d, e und f und nach den im Absatz 2, genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen erstrecken sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer, wenn die Waren entgeltlich von einem Unternehmer erworben werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051742

Alte Dokumentnummer

N3199222259J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P31/NOR12051742