Rechtstracker.at

§ 33 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 3303.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollfreiheit für Muster und Proben

Paragraph 33, (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für Waren, die als Muster und Proben zur Veranschaulichung oder Untersuchung bestimmt sind und wegen ihrer Geringfügigkeit oder besonderen Beschaffenheit keinen Handelswert besitzen. Sind Muster und Proben auch noch für eine andere Verwendung geeignet, so tritt die Zollfreiheit nur dann ein, wenn die Muster und Proben über Antrag des Anmelders oder mit seiner Zustimmung unter Zollaufsicht derart unbrauchbar gemacht werden, daß eine Verwendung zu anderen Zwecken nicht mehr möglich ist. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)

  1. Absatz 2,Unter zollfreie Muster und Proben fallen nicht Monopolgegenstände sowie Warenabbildungen und Musteraufmachungen, die über Bestellung als Handelsware aus dem Zollausland geliefert werden.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049552

Alte Dokumentnummer

N3198810398F