Rechtstracker.at

§ 33 ZollG

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 3303.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollfreiheit für Muster, Proben sowie für Werbe-,

Anbots- und Informationsmaterial

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für
    1. Litera a
      Waren, die wegen ihrer Geringfügigkeit oder besonderen Beschaffenheit nur zur Veranschaulichung oder Untersuchung von Waren geeignet sind;
    2. Litera b
      Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen (einschließlich Plakate, Beschreibungen und Gebrauchsanleitungen) für im Zollausland angebotene Waren;
    3. Litera c
      Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen (einschließlich Plakate und Beschreibungen) für Dienstleistungen, die im Zollausland im Bereich des Fremdenverkehrs, des Transportwesens oder des Versicherungswesens angeboten werden, oder für Studienaufenthalte im Zollausland, einschließlich Telefonbücher, Hotelverzeichnisse und Fahr- und Flugpläne;
    4. Litera d
      Kataloge von Filmen, Tonaufnahmen und anderem Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters;
    5. Litera e
      Informationsmaterial über Bücher und sonstige Veröffentlichungen, wenn es nicht gegen Entgelt verteilt wird;
    6. Litera f
      Pläne, Zeichnungen und Modelle für die Errichtung oder Umgestaltung von Bauwerken oder für industrielle oder technische Zwecke sowie Kopien solcher Pläne und Zeichnungen.
  2. Absatz 2,Waren, die auch zu anderen als den im Absatz eins, Litera a, genannten Zwecken geeignet wären, können vor der Freigabe zum freien Verkehr vom Anmelder unter Zollaufsicht so behandelt werden, daß sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit erfüllen.
  3. Absatz 3,Von der Zollfreiheit nach Absatz eins, Litera a, sind Monopolgegenstände ausgenommen.
  4. Absatz 4,In Veröffentlichungen im Sinn des Absatz eins, Litera b, oder c enthaltene Informationen über andere Waren und Leistungen stehen der Gewährung der Zollfreiheit dann entgegen, wenn sie gegenüber den Informationen über im Zollausland angebotene Waren oder Leistungen raummäßig oder aufmachungsmäßig überwiegen.

Schlagworte

Werbematerial, Anbotsmaterial, Fahrplan, Bildmaterial

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051744

Alte Dokumentnummer

N3199222261J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P33/NOR12051744