Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
Zollfreiheit für Beförderungs- und Betriebsmittel, Ersatzteile für
Linienflugzeuge sowie für Umschließungen und Vorräte
(BGBl. Nr. 381/1973, Art. I Z 2 lit. a)Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 2, Litera a,)
§ 35. (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:Paragraph 35, (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
Beförderungsmittel aller Art einschließlich der Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, der Ersatzteile, der Schutz- und Lademittel und der Behälter, die aus dem inländischen freien Verkehr stammen und von vorübergehenden Fahrten in das Zollausland oder nach zeitweiliger Verwendung im Zollausland in das Zollgebiet zurücklangen; die gleiche Begünstigung gilt auch für getrennt zurücklangende Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel sowie Behälter und für schadhaft gewordene Bestandteile der genannten Beförderungsmittel; für Waren, die zur Behebung aufgetretener Schäden verwendet wurden, gilt § 90 Abs. 3 sinngemäß; (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 8)Beförderungsmittel aller Art einschließlich der Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, der Ersatzteile, der Schutz- und Lademittel und der Behälter, die aus dem inländischen freien Verkehr stammen und von vorübergehenden Fahrten in das Zollausland oder nach zeitweiliger Verwendung im Zollausland in das Zollgebiet zurücklangen; die gleiche Begünstigung gilt auch für getrennt zurücklangende Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel sowie Behälter und für schadhaft gewordene Bestandteile der genannten Beförderungsmittel; für Waren, die zur Behebung aufgetretener Schäden verwendet wurden, gilt Paragraph 90, Absatz 3, sinngemäß; Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,) Betriebsmittel, die in Fahrzeugen in das Zollgebiet eingebracht werden, sowie Betriebsmittel, die im Zollgebiet aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Betrieb des Fahrzeuges im grenzüberschreitenden Verkehr entnommen werden, sofern diese Betriebsmittel ohne Entfernung aus dem betreffenden Fahrzeug ausschließlich bei dessen Betrieb verbraucht werden; (BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 2 lit. a)Betriebsmittel, die in Fahrzeugen in das Zollgebiet eingebracht werden, sowie Betriebsmittel, die im Zollgebiet aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Betrieb des Fahrzeuges im grenzüberschreitenden Verkehr entnommen werden, sofern diese Betriebsmittel ohne Entfernung aus dem betreffenden Fahrzeug ausschließlich bei dessen Betrieb verbraucht werden; Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 2, Litera a,) ausländische, mit einer Ladung eingehende Schutz-, Lade- und Verpackungsmittel, die kein wirtschaftlich weiter nutzbares Gut darstellen;
inländische äußere und innere Umschließungen sowie Verpackungsmittel, die nachweislich zur Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet gedient haben und leer an den inländischen Versender zurücklangen; das gleiche gilt für rücklangende nicht unter lit. a fallende Schutz- und Lademittel und für äußere und innere Umschließungen, die nach Menge, Art und Beschaffenheit den Umschließungen, die zur Ausfuhr von Waren gedient haben, entsprechen und im Austausch für solche Umschließungen zur Einfuhr kommen; (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 3 lit. b)inländische äußere und innere Umschließungen sowie Verpackungsmittel, die nachweislich zur Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet gedient haben und leer an den inländischen Versender zurücklangen; das gleiche gilt für rücklangende nicht unter Litera a, fallende Schutz- und Lademittel und für äußere und innere Umschließungen, die nach Menge, Art und Beschaffenheit den Umschließungen, die zur Ausfuhr von Waren gedient haben, entsprechen und im Austausch für solche Umschließungen zur Einfuhr kommen; Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera b,) Vorräte an Lebensmitteln und Getränken, ausgenommen Spirituosen, die zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels dienen, in dem die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisende üblich ist; im Schiffsverkehr und Luftverkehr ist diese Begünstigung auch auf Spirituosen und auf Tabakwaren sowie auf im Zollgebiet aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung entnommene, zum Verbrauch oder zur Veräußerung an Bord bestimmte Waren anzuwenden, wenn das betreffende Fahrzeug im Hinblick auf seinen Einsatzplan Personen nur im grenzüberschreitenden Verkehr befördern kann. Der Unternehmer, welcher das betreffende Beförderungsmittel betreibt, unterliegt der besonderen Zollaufsicht, in deren Rahmen das Zollamt, unbeschadet der sonst nach § 26 zustehenden Rechte, zur Verhinderung von Mißbräuchen anordnen kann, daß Umschließungen, in denen Waren abgegeben werden, so gekennzeichnet sein müssen, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist; (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 3 lit. c)Vorräte an Lebensmitteln und Getränken, ausgenommen Spirituosen, die zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels dienen, in dem die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisende üblich ist; im Schiffsverkehr und Luftverkehr ist diese Begünstigung auch auf Spirituosen und auf Tabakwaren sowie auf im Zollgebiet aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung entnommene, zum Verbrauch oder zur Veräußerung an Bord bestimmte Waren anzuwenden, wenn das betreffende Fahrzeug im Hinblick auf seinen Einsatzplan Personen nur im grenzüberschreitenden Verkehr befördern kann. Der Unternehmer, welcher das betreffende Beförderungsmittel betreibt, unterliegt der besonderen Zollaufsicht, in deren Rahmen das Zollamt, unbeschadet der sonst nach Paragraph 26, zustehenden Rechte, zur Verhinderung von Mißbräuchen anordnen kann, daß Umschließungen, in denen Waren abgegeben werden, so gekennzeichnet sein müssen, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist; Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera c,) inländische Luftfahrzeuge, die im Zollausland außerhalb eines Vormerkverkehrs einer Ausbesserung unterzogen worden sind, sowie für Teile zum Einbau in Luftfahrzeuge; die eingeführten Teile dürfen auch ausgebessert sowie ohne Einbau wieder ausgeführt werden. Die gleiche Begünstigung ist für im Zollgebiet aus Luftfahrzeugen ausgebaute Teile zu gewähren, die hier, auch nach Ausbesserung, neuerlich eingebaut oder ausgeführt oder unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die Zollfreiheit erstreckt sich nur auf im Liniendienst eingesetzte Luftfahrzeuge und deren Teile. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Teile ist durch Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht (§ 26) zu sichern. (BGBl. Nr. 381/1973, Art. I Z 2 lit. b)inländische Luftfahrzeuge, die im Zollausland außerhalb eines Vormerkverkehrs einer Ausbesserung unterzogen worden sind, sowie für Teile zum Einbau in Luftfahrzeuge; die eingeführten Teile dürfen auch ausgebessert sowie ohne Einbau wieder ausgeführt werden. Die gleiche Begünstigung ist für im Zollgebiet aus Luftfahrzeugen ausgebaute Teile zu gewähren, die hier, auch nach Ausbesserung, neuerlich eingebaut oder ausgeführt oder unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die Zollfreiheit erstreckt sich nur auf im Liniendienst eingesetzte Luftfahrzeuge und deren Teile. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Teile ist durch Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht (Paragraph 26,) zu sichern. Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 2, Litera b,)
(2)Absatz 2,Wenn im Hinblick auf Abs. 1 lit. a letzter Halbsatz eine Verzollung zu erfolgen hat, ist mündliche Anmeldung zulässig. Bei gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln (§ 93 Abs. 3) genügt es, daß der Lenker anläßlich der Stellung des Beförderungsmittels dem Eintrittszollamt die Behebung von Schäden schriftlich anzeigt; der Halter des Beförderungsmittels hat sodann bis zum Ende des auf die Stellung folgenden Monats beim Hauptzollamt des Finanzlandesdirektionsbereiches, in dem das Beförderungsmittel seinen Standort hat, eine schriftliche Anmeldung abzugeben; der Halter unterliegt der besonderen Zollaufsicht. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Wenn im Hinblick auf Absatz eins, Litera a, letzter Halbsatz eine Verzollung zu erfolgen hat, ist mündliche Anmeldung zulässig. Bei gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln (Paragraph 93, Absatz 3,) genügt es, daß der Lenker anläßlich der Stellung des Beförderungsmittels dem Eintrittszollamt die Behebung von Schäden schriftlich anzeigt; der Halter des Beförderungsmittels hat sodann bis zum Ende des auf die Stellung folgenden Monats beim Hauptzollamt des Finanzlandesdirektionsbereiches, in dem das Beförderungsmittel seinen Standort hat, eine schriftliche Anmeldung abzugeben; der Halter unterliegt der besonderen Zollaufsicht. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (3)Absatz 3,Die Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. b erstreckt sich bei Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen oder zum Betrieb der Kühlanlage eines Kraftfahrzeuges oder eines von diesem mitgeführten Anhängers oder Behälters nur auf die Mengen, die sich in den gewöhnlichen, mit der Antriebsmaschine oder der Kühlanlage in Verbindung stehenden Kraftstoffbehältern befinden, sowie auf eine weitere Menge von zehn Litern in Reservebehältern. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 7)Die Zollfreiheit nach Absatz eins, Litera b, erstreckt sich bei Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen oder zum Betrieb der Kühlanlage eines Kraftfahrzeuges oder eines von diesem mitgeführten Anhängers oder Behälters nur auf die Mengen, die sich in den gewöhnlichen, mit der Antriebsmaschine oder der Kühlanlage in Verbindung stehenden Kraftstoffbehältern befinden, sowie auf eine weitere Menge von zehn Litern in Reservebehältern. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,) (4)Absatz 4,Bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen gilt Abs. 3 nur für eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern. Anläßlich der Ausfuhr von Betriebsmitteln ist der Zoll nicht zu vergüten. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 7)Bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen gilt Absatz 3, nur für eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern. Anläßlich der Ausfuhr von Betriebsmitteln ist der Zoll nicht zu vergüten. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,) (5)Absatz 5,Sind im Hinblick auf Abs. 3 oder 4 neben dem Zoll auch andere Eingangsabgaben zu erheben, so kann das Zollamt zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Eingangsabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Eingangsabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Eingangsabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Sind im Hinblick auf Absatz 3, oder 4 neben dem Zoll auch andere Eingangsabgaben zu erheben, so kann das Zollamt zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Eingangsabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Eingangsabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Eingangsabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
Schlagworte
Schutzmittel, Wasserfahrzeug
Dokumentnummer
NOR12049554
Alte Dokumentnummer
N3198810400F