Vorräte an Lebensmitteln und Getränken, ausgenommen Spirituosen, die zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels dienen, in dem die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisende üblich ist; im Schiffsverkehr und Luftverkehr ist diese Begünstigung auch auf Spirituosen und auf Tabakwaren sowie auf im Zollgebiet aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung entnommene, zum Verbrauch oder zur Veräußerung an Bord bestimmte Waren anzuwenden, wenn das betreffende Fahrzeug im Hinblick auf seinen Einsatzplan Personen nur im grenzüberschreitenden Verkehr befördern kann. Der Unternehmer, welcher das betreffende Beförderungsmittel betreibt, unterliegt der besonderen Zollaufsicht, in deren Rahmen das Zollamt, unbeschadet der sonst nach § 26 zustehenden Rechte, zur Verhinderung von Mißbräuchen anordnen kann, daß Umschließungen, in denen Waren abgegeben werden, so gekennzeichnet sein müssen, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist;Vorräte an Lebensmitteln und Getränken, ausgenommen Spirituosen, die zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels dienen, in dem die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisende üblich ist; im Schiffsverkehr und Luftverkehr ist diese Begünstigung auch auf Spirituosen und auf Tabakwaren sowie auf im Zollgebiet aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung entnommene, zum Verbrauch oder zur Veräußerung an Bord bestimmte Waren anzuwenden, wenn das betreffende Fahrzeug im Hinblick auf seinen Einsatzplan Personen nur im grenzüberschreitenden Verkehr befördern kann. Der Unternehmer, welcher das betreffende Beförderungsmittel betreibt, unterliegt der besonderen Zollaufsicht, in deren Rahmen das Zollamt, unbeschadet der sonst nach Paragraph 26, zustehenden Rechte, zur Verhinderung von Mißbräuchen anordnen kann, daß Umschließungen, in denen Waren abgegeben werden, so gekennzeichnet sein müssen, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist;