Rechtstracker.at

§ 43 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4301.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 4303.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Ausländische Rückwaren

Paragraph 43, (1) Für ausländische eingeführte Waren, die innerhalb von drei Jahren nach ihrer Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr für den ausländischen Versender wiederausgeführt werden, ist der Einfuhrzoll zu vergüten, wenn sie im Zollgebiet keiner Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen wurden; für in Benutzung genommene Waren findet die Vergütung des Zolles nur statt, wenn diese Waren wegen Unbrauchbarkeit oder Schadens vom Versender zurückgenommen werden. Im Zollgebiet notwendig gewordene Instandsetzungen der eingeführten Waren hindern die Vergütung des Zolles nicht.

  1. Absatz 2,Wenn die Rückbringung der Ware aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar wäre, ist der Zoll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins, auch zu vergüten, wenn die Ware auf Antrag des Anmelders innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wird; für die Vernichtung gilt Paragraph 7, Absatz 4, entsprechend. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  2. Absatz 3,Wird bloß ein Teil der eingeführten Ware wiederausgeführt oder vernichtet, so ist der Vergütung der auf diesen Teil als selbständige Ware anwendbare Zollsatz, höchstens jedoch der auf die eingeführte Ware angewendete Zollsatz zugrunde zu legen. Ist der auf die eingeführte Ware angewendete Zollsatz niedriger als der auf diese Ware nach Wiederausfuhr oder Vernichtung des Teiles anwendbare Zollsatz, so ist der Zoll für den wiederausgeführten oder vernichteten Teil nur so weit zu vergüten, daß der auf die im Zollgebiet verbleibende Ware entfallende Zoll nicht berührt wird.
  3. Absatz 4,Für die Vergütung ist jenes Zollamt zuständig, das den zu vergütenden Zoll erhoben hat.

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049562

Alte Dokumentnummer

N3198810408F