Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Ausländische Rückwaren
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Für ausländische eingeführte Waren ist dem seinerzeitigen Empfänger (§ 52 Abs. 2 lit. b) der Einfuhrzoll zu vergüten und Befreiung von einem Ausfuhrzoll zu gewähren, wenn er die Waren innerhalb von drei Jahren nach ihrer ordnungsgemäßen Überführung in den freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr wieder ausführt und die Waren im Zollgebiet keiner Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen wurden; für in Benutzung genommene Waren findet die Vergütung des Zolles nur statt, wenn diese Waren wegen Unbrauchbarkeit oder Schadens vom Versender zurückgenommen werden. Im Zollgebiet notwendig gewordene Instandsetzungen der eingeführten Waren hindern die Vergütung des Zolles nicht.Für ausländische eingeführte Waren ist dem seinerzeitigen Empfänger (Paragraph 52, Absatz 2, Litera b,) der Einfuhrzoll zu vergüten und Befreiung von einem Ausfuhrzoll zu gewähren, wenn er die Waren innerhalb von drei Jahren nach ihrer ordnungsgemäßen Überführung in den freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr wieder ausführt und die Waren im Zollgebiet keiner Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen wurden; für in Benutzung genommene Waren findet die Vergütung des Zolles nur statt, wenn diese Waren wegen Unbrauchbarkeit oder Schadens vom Versender zurückgenommen werden. Im Zollgebiet notwendig gewordene Instandsetzungen der eingeführten Waren hindern die Vergütung des Zolles nicht.
(2)Absatz 2,Wenn die Rückbringung der Ware aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar wäre, ist der Zoll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 auch zu vergüten, wenn die Ware auf Antrag des Anmelders innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wird; für die Vernichtung gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.Wenn die Rückbringung der Ware aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar wäre, ist der Zoll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins, auch zu vergüten, wenn die Ware auf Antrag des Anmelders innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wird; für die Vernichtung gilt Paragraph 7, Absatz 4, entsprechend.
(3)Absatz 3,Wird bloß ein Teil der eingeführten Ware wiederausgeführt oder vernichtet, so ist der Vergütung der auf diesen Teil als selbständige Ware anwendbare Zollsatz, höchstens jedoch der auf die eingeführte Ware angewendete Zollsatz zugrunde zu legen. Ist der auf die eingeführte Ware angewendete Zollsatz niedriger als der auf diese Ware nach Wiederausfuhr oder Vernichtung des Teiles anwendbare Zollsatz, so ist der Zoll für den wiederausgeführten oder vernichteten Teil nur so weit zu vergüten, daß der auf die im Zollgebiet verbleibende Ware entfallende Zoll nicht berührt wird.
(4)Absatz 4,Für die Vergütung ist jenes Zollamt zuständig, das den zu vergütenden Zoll erhoben hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051751
Alte Dokumentnummer
N3199222268J