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§ 45 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4501.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 4503.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollvergütung

Paragraph 45, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat, wenn es volkswirtschaftliche Rücksichten erfordern, unter den Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz eins, auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister in einzelnen Fällen den Zoll für bestimmte Mengen von bestimmten anläßlich der Einfuhr verzollten ausländischen Waren ganz oder teilweise zu vergüten, wenn der Begünstigte innerhalb einer bestimmten Frist Waren des freien Verkehrs in das Zollausland ausgeführt hat, zu deren Herstellung Waren verwendet wurden, die nach Art, Beschaffenheit und Menge mit den zu begünstigenden Waren übereinstimmen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 14, Litera a,; Artikel römisch fünf, Absatz 2, der Kundmachung)

  1. Absatz 2,Die Begünstigung nach Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn die hiefür maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
  2. Absatz 3,Die Begünstigung kann gegenüber Staaten, die nicht Gegenseitigkeit üben, verweigert werden.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Vereinfachung des Verfahrens die Befugnis zur Erteilung der Begünstigung nach Absatz eins, den Finanzlandesdirektionen oder Zollämtern durch Verordnung übertragen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 14, Litera b,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049564

Alte Dokumentnummer

N3198810410F