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§ 45 ZollG

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4501.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 4503.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollvergütung

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Wenn die Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz eins, gegeben sind, ist auf Antrag zu bewilligen, daß der Zoll für in der Einfuhr verzollte Waren dem seinerzeitigen Empfänger (Paragraph 52, Absatz 2, Litera b,) zu vergüten ist, wenn er nachweist, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Waren des freien Verkehrs aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind, für deren Herstellung die verzollten Waren oder diesen gleichartige Waren (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Wertzollgesetzes 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221) verwendet wurden, die er beigestellt hat.
  2. Absatz 2,Die Begünstigung nach Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn die hiefür maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
  3. Absatz 3,Die Begünstigung kann gegenüber Staaten, die nicht Gegenseitigkeit üben, verweigert werden.
  4. Absatz 4,Für die Erteilung der Bewilligung sind die Zollämter erster Klasse zuständig. Das Zollamt hat zur Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz eins, Stellungnahmen der in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister oder gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht amtsbekannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051753

Alte Dokumentnummer

N3199222270J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P45/NOR12051753