Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Text
Benützung zollamtlicher Einrichtungen durch den Anmelder
§ 55. Der Anmelder kann zur Ermittlung aller für die Angaben in der Anmeldung erforderlichen Grundlagen die der Zollverwaltung gehörenden Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel unter zollamtlicher Aufsicht unentgeltlich benützen, soweit dies ohne Störung des Zolldienstes möglich ist. Paragraph 55, Der Anmelder kann zur Ermittlung aller für die Angaben in der Anmeldung erforderlichen Grundlagen die der Zollverwaltung gehörenden Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel unter zollamtlicher Aufsicht unentgeltlich benützen, soweit dies ohne Störung des Zolldienstes möglich ist.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II) Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
Dokumentnummer
NOR12049576
Alte Dokumentnummer
N3198810422F