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§ 55 ZollG

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5501.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 5503.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zusammenfassende Anmeldungen

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Der Anmelder ist befugt, Waren von mehreren Versendern und für mehrere Empfänger in einer Anmeldung zusammenzufassen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Wert der von einem Versender stammenden und für einen Empfänger bestimmten Waren (Teilsendung) 5 000 S nicht übersteigt und der Empfänger nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist oder auf die Umsätze des Empfängers der Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1972 Anwendung findet,
    2. Ziffer 2
      die Teilsendungen keinen Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr oder Ausfuhr unterliegen und
    3. Ziffer 3
      die für die Ermittlung des Zollwertes maßgebenden Umstände bei allen Teilsendungen dieselben sind.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, ist vom Zollamt eine gemeinsame zollamtliche Bestätigung auszustellen und der Zoll in dieser insgesamt auszuweisen.
  3. Absatz 3,Der Paragraph 9, Absatz 6, gilt auch für die Anpassung der Wertgrenze nach Absatz eins, Ziffer eins,

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051763

Alte Dokumentnummer

N3199222280J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P55/NOR12051763