Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Zusammenfassende Anmeldungen
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Der Anmelder ist befugt, Waren von mehreren Versendern und für mehrere Empfänger in einer Anmeldung zusammenzufassen, wenn
der Wert der von einem Versender stammenden und für einen Empfänger bestimmten Waren (Teilsendung) 5 000 S nicht übersteigt und der Empfänger nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist oder auf die Umsätze des Empfängers der § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 Anwendung findet,der Wert der von einem Versender stammenden und für einen Empfänger bestimmten Waren (Teilsendung) 5 000 S nicht übersteigt und der Empfänger nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist oder auf die Umsätze des Empfängers der Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1972 Anwendung findet,
die Teilsendungen keinen Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr oder Ausfuhr unterliegen und
die für die Ermittlung des Zollwertes maßgebenden Umstände bei allen Teilsendungen dieselben sind.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 ist vom Zollamt eine gemeinsame zollamtliche Bestätigung auszustellen und der Zoll in dieser insgesamt auszuweisen.In den Fällen des Absatz eins, ist vom Zollamt eine gemeinsame zollamtliche Bestätigung auszustellen und der Zoll in dieser insgesamt auszuweisen.
(3)Absatz 3,Der § 9 Abs. 6 gilt auch für die Anpassung der Wertgrenze nach Abs. 1 Z 1.Der Paragraph 9, Absatz 6, gilt auch für die Anpassung der Wertgrenze nach Absatz eins, Ziffer eins,
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051763
Alte Dokumentnummer
N3199222280J