Rechtstracker.at

§ 59 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5901.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 5903.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollamtliche Bestätigung

Paragraph 59, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat das Zollamt über die Durchführung der beantragten Abfertigung (Paragraph 47, Absatz 2,) eine zollamtliche Bestätigung zu erteilen. Die zollamtliche Bestätigung ist auf einer Ausfertigung der Anmeldung oder einer sonst in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Urkunde oder der Begleitpapiere, auf dem Packstück oder auf einem amtlichen Vordruck auszufertigen; über Teile des Inhalts der zollamtlichen Bestätigung sind getrennte Papiere auszufertigen, wenn dies wegen des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder wegen der Gestaltung von durch völkerrechtliche Vereinbarung festgelegten Vordrucken erforderlich ist; diese Papiere sind Bestandteil der zollamtlichen Bestätigung. Die Abfertigung ist außerdem auf den vorgelegten Unterlagen zu vermerken, wenn dies zur Vermeidung einer Mehrfachverwendung erforderlich ist. Im Reiseverkehr ist eine zollamtliche Bestätigung nur auszustellen, wenn es sich um zum Handel bestimmte Waren handelt oder es der Reisende verlangt oder sie für das weitere Zollverfahren notwendig ist. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 28,)

  1. Absatz 2,In der zollamtlichen Bestätigung ist festzuhalten, ob und inwieweit eine Beschau erfolgt ist. Ermittlungsergebnisse des Zollamtes, die von der Anmeldung abweichen, sowie von den Anträgen in der Anmeldung abweichende Entscheidungen sind in der zollamtlichen Bestätigung festzuhalten; die betreffenden Angaben der Anmeldung können kenntlich gemacht werden, müssen aber sichtbar bleiben. Die zollamtliche Bestätigung hat auch die Festsetzung des Zolles oder einer im Einzelfall zu leistenden Sicherheit zu enthalten; wird keine zollamtliche Bestätigung ausgestellt, so ist über die Entrichtung des Zolles eine Zahlungsbestätigung zu erteilen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 28,)
  2. Absatz 3,Vor der Entrichtung des Zolles dürfen Waren nur ausgefolgt werden (Paragraph 46, Absatz 4, Litera a,), wenn nachgewiesen ist, daß der nach Paragraph 174, Absatz 2, in Betracht kommende Zollschuldner zur Nachhineinzahlung des Zolles berechtigt ist.
  3. Absatz 4,Mit zollamtlicher Bestätigung können auch die nach diesem Bundesgesetz zu erhebenden Kosten (Paragraphen 184 bis 191) sowie die von den Zollämtern bei der Zollabfertigung zu erhebenden sonstigen Abgaben, die keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, festgesetzt werden, wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens zweckmäßig ist. Die zollamtliche Bestätigung ersetzt den nach den betreffenden Abgabenvorschriften ansonsten zu erlassenden Bescheid; für die Erhebung dieser Abgaben und Kosten gelten die Paragraphen 174 bis 176 und 179 bis 183 sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
  4. Absatz 5,Zollamtliche Bestätigungen gelten, soweit sie eine Abgabenschuld betreffen, als Abgabenbescheide. Mit der Zustellung an den Anmelder gelten sie auch als dem Empfänger zugestellt, wenn dieser in der zollamtlichen Bestätigung oder in der dieser zugrunde liegenden Anmeldung als Empfänger genannt ist. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  5. Absatz 6,Zollamtliche Bestätigungen können auch durch Ausfolgung bei einem Zollamt oder beim Bundesrechenamt zugestellt werden. Im Fall der Ausfolgung bei einem Zollamt kann eine Empfangsbestätigung unterbleiben, wenn das Datum der Ausfertigung gleich dem der Ausfolgung ist. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049580

Alte Dokumentnummer

N3198810426F