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§ 59 ZollG

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5901.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 5903.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttretensdatum des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. vergleiche Paragraph 120,, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,)

Text

Zollamtliche Bestätigung

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen hat das Zollamt über die Durchführung der beantragten Abfertigung (Paragraph 47, Absatz 2,) sowie auch über die Zurückweisung oder Zurückziehung der Anmeldung eine zollamtliche Bestätigung zu erteilen. Die zollamtliche Bestätigung ist im Fall schriftlicher Anmeldung auf einer Ausfertigung der Anmeldung auszufertigen. Bei mündlicher Anmeldung (Paragraph 52, Absatz 3,) kann sie auf einer der vorgelegten Unterlagen ausgefertigt werden. Der Inhalt der Anmeldung oder der Unterlagen wird damit, sofern von ihm nicht abgewichen wird, zum Bestandteil der zollamtlichen Bestätigung. Bei der Freischreibung (Paragraph 61, Absatz 3,) im Reiseverkehr oder kleinen Grenzverkehr bedarf es keiner zollamtlichen Bestätigung. Über Teile des Inhalts der zollamtlichen Bestätigung sind getrennte Papiere auszufertigen, wenn dies wegen des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder wegen der Gestaltung von durch völkerrechtliche Vereinbarung festgelegten Vordrucken erforderlich ist; diese Papiere sind Bestandteil der zollamtlichen Bestätigung. Die Abfertigung ist außerdem auf den vorgelegten Unterlagen zu vermerken, wenn dies zu einer Vermeidung einer Mehrfachverwendung erforderlich ist.
  2. Absatz 2,In der zollamtlichen Bestätigung ist festzuhalten, ob und inwieweit eine Beschau erfolgt ist. Ermittlungsergebnisse des Zollamtes, die von der Anmeldung abweichen, sowie von den Anträgen in der Anmeldung abweichende Entscheidungen sind in der zollamtlichen Bestätigung festzuhalten; die betreffenden Angaben der Anmeldung können kenntlich gemacht werden, müssen aber sichtbar bleiben. Im übrigen gilt der Inhalt der Anmeldung als Teil der zollamtlichen Bestätigung. Die zollamtliche Bestätigung hat auch die Festsetzung des Zolls oder einer im Einzelfall zu leistenden Sicherheit zu enthalten. Wo keine schriftliche Anmeldung vorliegt, kann sich die zollamtliche Bestätigung auf die Bestätigung, daß das Zollverfahren durchgeführt wurde, und auf die Quittierung des entrichteten Betrages beschränken.
  3. Absatz 3,Sofern ein Zoll bar zu entrichten (Paragraph 176, Absatz 2,) oder Sicherheit (Paragraph 60,) zu leisten ist, dürfen die Waren erst nach der Entrichtung des Zolls oder der Leistung der Sicherheit ausgefolgt werden; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 73, Absatz eins, letzter Satz.
  4. Absatz 4,Mit zollamtlicher Bestätigung können auch die nach diesem Bundesgesetz zu erhebenden Kosten (Paragraphen 184 bis 191) sowie die von den Zollämtern bei der Zollabfertigung zu erhebenden sonstigen Abgaben, die keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, festgesetzt werden, wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens zweckmäßig ist. Die zollamtliche Bestätigung ersetzt den nach den betreffenden Abgabenvorschriften ansonsten zu erlassenden Bescheid. Für die Erhebung dieser Abgaben und Kosten gelten die Paragraphen 174 bis 176 und 179 bis 183 sinngemäß.
  5. Absatz 5,Zollamtliche Bestätigungen gelten als Bescheide. Mit der Zustellung an den Anmelder gelten sie auch als dem Empfänger zugestellt, wenn dieser in der zollamtlichen Bestätigung als Empfänger genannt ist. Auf Antrag des als Empfänger Genannten ist mit Bescheid festzustellen, ob die Nennung zu Recht erfolgt und die zollamtliche Bestätigung demgemäß für ihn wirksam geworden ist. Wenn der Anmelder nachweist, daß ein anderer der Empfänger ist, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen; diese Feststellung ist auch dem Empfänger zuzustellen und hat dieselbe Wirkung wie die Nennung des Empfängers in der schriftlichen Anmeldung.
  6. Absatz 6,Zollamtliche Bestätigungen können auch durch Ausfolgung bei einem Zollamt oder beim Bundesrechenamt zugestellt werden. Im Fall der Ausfolgung beim Zollamt kann eine Empfangsbestätigung unterbleiben, wenn das Datum der Ausfertigung gleich dem der Ausfolgung ist.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051765

Alte Dokumentnummer

N3199222282J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P59/NOR12051765