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§ 61 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6101.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 6103.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

2. Arten des Zollverfahrens

A. Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr, Abfertigung von

Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr

Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr

Paragraph 61, (1) Eine zollhängige Ware wird in den freien Verkehr des Zollgebietes auf Grund ihrer Verzollung oder Freischreibung überführt; dadurch wird diese Ware zu einer inländischen (nationalisierten) Ware.

  1. Absatz 2,Die Verzollung ist die Erhebung des Zolles und der sonstigen Eingangsabgaben nach den Maßstäben des Zolltarifs und den für die sonstigen Abgaben in Betracht kommenden Abgabenvorschriften.
  2. Absatz 3,Die Freischreibung ist die Freilassung einer Ware von jeglichen Eingangsabgaben, wenn nach dem Zolltarif und den in Betracht kommenden Abgabenvorschriften Eingangsabgaben nicht zu erheben sind oder wenn nach diesem Bundesgesetz Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird.
  3. Absatz 4,Für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im Absatz 5, nicht anderes bestimmt ist. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 30,)
  4. Absatz 5,Mündliche Anmeldung ist für Waren gestattet, die
    1. Litera a
      nicht zum Handel bestimmt sind;
    2. Litera b
      im Postverkehr eingeführt werden;
    3. Litera c
      im Sinn des Absatz 3, freizuschreiben sind;
    4. Litera d
      im Reiseverkehr eingeführt werden und zum Handel bestimmt sind, sofern ihr Wert insgesamt 25 000 S nicht überschreitet. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 30,)
  5. Absatz 6,Eine zum freien Verkehr abgefertigte Ware ist dem Anmelder auszufolgen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049582

Alte Dokumentnummer

N3198810428F