Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Text
2. Arten des Zollverfahrens
A. Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr, Abfertigung von
Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr
Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr
§ 61. (1) Eine zollhängige Ware wird in den freien Verkehr des Zollgebietes auf Grund ihrer Verzollung oder Freischreibung überführt; dadurch wird diese Ware zu einer inländischen (nationalisierten) Ware.Paragraph 61, (1) Eine zollhängige Ware wird in den freien Verkehr des Zollgebietes auf Grund ihrer Verzollung oder Freischreibung überführt; dadurch wird diese Ware zu einer inländischen (nationalisierten) Ware.
(2)Absatz 2,Die Verzollung ist die Erhebung des Zolles und der sonstigen Eingangsabgaben nach den Maßstäben des Zolltarifs und den für die sonstigen Abgaben in Betracht kommenden Abgabenvorschriften.
(3)Absatz 3,Die Freischreibung ist die Freilassung einer Ware von jeglichen Eingangsabgaben, wenn nach dem Zolltarif und den in Betracht kommenden Abgabenvorschriften Eingangsabgaben nicht zu erheben sind oder wenn nach diesem Bundesgesetz Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird.
(4)Absatz 4,Für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 30)Für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im Absatz 5, nicht anderes bestimmt ist. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 30,) (5)Absatz 5,Mündliche Anmeldung ist für Waren gestattet, die
nicht zum Handel bestimmt sind;
im Postverkehr eingeführt werden;
im Sinn des Abs. 3 freizuschreiben sind;im Sinn des Absatz 3, freizuschreiben sind;
im Reiseverkehr eingeführt werden und zum Handel bestimmt sind, sofern ihr Wert insgesamt 25 000 S nicht überschreitet. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 30)im Reiseverkehr eingeführt werden und zum Handel bestimmt sind, sofern ihr Wert insgesamt 25 000 S nicht überschreitet. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 30,)
(6)Absatz 6,Eine zum freien Verkehr abgefertigte Ware ist dem Anmelder auszufolgen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Eine zum freien Verkehr abgefertigte Ware ist dem Anmelder auszufolgen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
Dokumentnummer
NOR12049582
Alte Dokumentnummer
N3198810428F