Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
2. Arten des Zollverfahrens
A. Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr, Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr
Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Eine zollhängige Ware wird in den freien Verkehr des Zollgebietes auf Grund ihrer Verzollung oder Freischreibung überführt; dadurch wird diese Ware zu einer inländischen (nationalisierten) Ware.
(2)Absatz 2,Die Verzollung ist die Erhebung des Zolles und der sonstigen Eingangsabgaben nach den Maßstäben des Zolltarifs und den für die sonstigen Abgaben in Betracht kommenden Abgabenvorschriften.
(3)Absatz 3,Die Freischreibung ist die Freilassung einer Ware von jeglichen Eingangsabgaben, wenn nach dem Zolltarif und den in Betracht kommenden Abgabenvorschriften Eingangsabgaben nicht zu erheben sind oder wenn nach diesem Bundesgesetz Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird.
(4)Absatz 4,Für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.Für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im Absatz 5, nicht anderes bestimmt ist.
(5)Absatz 5,Unbeschadet der Befugnis des Zollamtes, bei Abfertigung auf dem Amtsplatz im Einzelfall zur Vereinfachung des Verfahrens mündliche Anmeldung zuzulassen, wenn nach den Umständen des Falles die Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nicht zumutbar ist und der Abfertigungsdienst nicht beeinträchtigt wird, ist mündliche Anmeldung allgemein zugelassen für Waren, die
nicht zum Handel bestimmt sind;
im Weg der Postverzollung (§ 157) abgefertigt werden;im Weg der Postverzollung (Paragraph 157,) abgefertigt werden;
im Sinn des Abs. 3 freizuschreiben sind;im Sinn des Absatz 3, freizuschreiben sind;
im Reiseverkehr eingeführt werden und zum Handel bestimmt sind, sofern ihr Wert 25 000 S nicht überschreitet.
(6)Absatz 6,Eine zum freien Verkehr abgefertigte Ware ist dem Anmelder auszufolgen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051767
Alte Dokumentnummer
N3199222284J