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§ 63 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6301.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 6303.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Vorabfertigung

Paragraph 63, (1) Die Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr kann auch bei einem anderen Zollamt als dem Austrittszollamt erfolgen (Vorabfertigung). Wenn die Abfertigung bestimmter Waren, bei deren Ausfuhr Abgaben oder andere Beträge aus öffentlichen Mitteln erstattet oder vergütet werden oder Ausfuhrverbote eine Untersuchung erfordern, beim Austrittszollamt nicht mit ausreichender Sicherheit vorgenommen werden kann, kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß diese Waren der Vorabfertigung zu unterziehen sind. Für die Vorabfertigung gilt Paragraph 62, Absatz eins,

  1. Absatz 2,Wenn verschiedene Sendungen als Sammelgut ausgeführt werden sollen, hat der Anmelder, der die Sammelladung zusammenstellt, für die Sammelladung eine zusätzliche schriftliche Anmeldung auszustellen, in der bei den einzelnen Waren unter Hinweis auf die Daten der zollamtlichen Bestätigung anzugeben ist, welchem Zollverfahren sie in der Ausfuhr unterzogen worden sind.
  2. Absatz 3,Die Vorabfertigung der Sammelladung hat auf Grund der zusätzlichen Anmeldung nach Absatz 2, zu erfolgen. Anläßlich dieser Abfertigung hat das Zollamt bei Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich der einzelnen Sendungen auch die Amtshandlungen des Grenzzollamtes vorzunehmen. Die Nämlichkeit der Sammelladung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 114, zu sichern.
  3. Absatz 4,Sind in der Sammelladung zollhängige Waren enthalten, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Begleitscheinverfahren sinngemäß; die Stellungsfrist beträgt zwei Wochen.
  4. Absatz 5,Über die Vorabfertigung ist eine zollamtliche Bestätigung zu erteilen (Vorabfertigungsbefund).
  5. Absatz 6,Paragraph 62, Absatz 2 bis 4 gilt auch bei vorabgefertigten Waren, jedoch mit der Maßgabe, daß bei Sammelgut (Absatz 2,) die zollamtliche Bestätigung vom Zollamt einzuziehen ist.
  6. Absatz 7,Paragraph 126, gilt sinngemäß für vorabgefertigte Waren.
  7. Absatz 8,An die Stelle der Vorabfertigung kann die Abfertigung zu einem durch völkerrechtliche Vereinbarung geregelten Verfahren für die Ausfuhr von Waren treten. Die Absatz eins bis 7 gelten sinngemäß für dieses Verfahren, soweit in der betreffenden völkerrechtlichen Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist.

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 33,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049585

Alte Dokumentnummer

N3198810431F