Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Vorabfertigung
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr kann auch bei einem anderen Zollamt als dem Austrittszollamt erfolgen (Vorabfertigung). Wenn die Abfertigung bestimmter Waren, bei deren Ausfuhr Abgaben oder andere Beträge aus öffentlichen Mitteln erstattet oder vergütet werden oder Ausfuhrverbote eine Untersuchung erfordern, beim Austrittszollamt nicht mit ausreichender Sicherheit vorgenommen werden kann, kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß diese Waren der Vorabfertigung zu unterziehen sind. Für die Vorabfertigung gilt § 62 Abs. 1.Die Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr kann auch bei einem anderen Zollamt als dem Austrittszollamt erfolgen (Vorabfertigung). Wenn die Abfertigung bestimmter Waren, bei deren Ausfuhr Abgaben oder andere Beträge aus öffentlichen Mitteln erstattet oder vergütet werden oder Ausfuhrverbote eine Untersuchung erfordern, beim Austrittszollamt nicht mit ausreichender Sicherheit vorgenommen werden kann, kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß diese Waren der Vorabfertigung zu unterziehen sind. Für die Vorabfertigung gilt Paragraph 62, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Den nach Abs. 1 vorabgefertigten Waren sind Waren gleichgestellt, die mit einer von einem zugelassenen Versender (§ 123 Abs. 1) ausgefertigten Anmeldung zur Ausfuhr versendet werden.Den nach Absatz eins, vorabgefertigten Waren sind Waren gleichgestellt, die mit einer von einem zugelassenen Versender (Paragraph 123, Absatz eins,) ausgefertigten Anmeldung zur Ausfuhr versendet werden.
(3)Absatz 3,Der § 62 Abs. 2 bis 4 gilt auch bei vorabgefertigten Waren.Der Paragraph 62, Absatz 2 bis 4 gilt auch bei vorabgefertigten Waren.
(4)Absatz 4,Vorabgefertigte Waren sind einem Anweisungsverfahren zu unterziehen, wenn eine diesbezügliche Anmeldung abgegeben wird und die Voraussetzungen für dieses Verfahren gegeben sind. Wenn verschiedene Sendungen vorabgefertigter Waren in einer Sammelladung ausgeführt werden sollen, ist die Sammelladung dem Anweisungsverfahren zu unterziehen. Wenn vorabgefertigte Waren im Eisenbahnverkehr ausgeführt werden, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, in der jeweils geltenden Fassung.Vorabgefertigte Waren sind einem Anweisungsverfahren zu unterziehen, wenn eine diesbezügliche Anmeldung abgegeben wird und die Voraussetzungen für dieses Verfahren gegeben sind. Wenn verschiedene Sendungen vorabgefertigter Waren in einer Sammelladung ausgeführt werden sollen, ist die Sammelladung dem Anweisungsverfahren zu unterziehen. Wenn vorabgefertigte Waren im Eisenbahnverkehr ausgeführt werden, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Anlage römisch zwei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051768
Alte Dokumentnummer
N3199222285J