Rechtstracker.at

§ 63 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6301.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 6303.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Vorabfertigung

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Die Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr kann auch bei einem anderen Zollamt als dem Austrittszollamt erfolgen (Vorabfertigung). Wenn die Abfertigung bestimmter Waren, bei deren Ausfuhr Abgaben oder andere Beträge aus öffentlichen Mitteln erstattet oder vergütet werden oder Ausfuhrverbote eine Untersuchung erfordern, beim Austrittszollamt nicht mit ausreichender Sicherheit vorgenommen werden kann, kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß diese Waren der Vorabfertigung zu unterziehen sind. Für die Vorabfertigung gilt Paragraph 62, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Den nach Absatz eins, vorabgefertigten Waren sind Waren gleichgestellt, die mit einer von einem zugelassenen Versender (Paragraph 123, Absatz eins,) ausgefertigten Anmeldung zur Ausfuhr versendet werden.
  3. Absatz 3,Der Paragraph 62, Absatz 2 bis 4 gilt auch bei vorabgefertigten Waren.
  4. Absatz 4,Vorabgefertigte Waren sind einem Anweisungsverfahren zu unterziehen, wenn eine diesbezügliche Anmeldung abgegeben wird und die Voraussetzungen für dieses Verfahren gegeben sind. Wenn verschiedene Sendungen vorabgefertigter Waren in einer Sammelladung ausgeführt werden sollen, ist die Sammelladung dem Anweisungsverfahren zu unterziehen. Wenn vorabgefertigte Waren im Eisenbahnverkehr ausgeführt werden, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Anlage römisch zwei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051768

Alte Dokumentnummer

N3199222285J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P63/NOR12051768