Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Text
Arten des Vormerkverkehrs
§ 67. (1) Der Eingangsvormerkverkehr und der Ausgangsvormerkverkehr sind zulässig fürParagraph 67, (1) Der Eingangsvormerkverkehr und der Ausgangsvormerkverkehr sind zulässig für
Waren zur Verwendung als Muster, soweit sie nicht unter § 33 fallen,Waren zur Verwendung als Muster, soweit sie nicht unter Paragraph 33, fallen,
Waren zum Gebrauch von Reisenden, soweit sie nicht unter § 34 fallen,Waren zum Gebrauch von Reisenden, soweit sie nicht unter Paragraph 34, fallen,
Waren zur Ansicht, zur Nachbildung oder zu Versuchszwecken,
Waren zu Messen, Ausstellungen, Schaustellungen oder Wettbewerben,
Waren zum ungewissen Verkauf,
Tiere zu Arbeits-, Weide- oder Zuchtzwecken sowie zur tierärztlichen Behandlung,
Waren zur vorübergehenden Benutzung, mit Ausnahme der im Abs. 3 lit. a genannten Beförderungsmittel,Waren zur vorübergehenden Benutzung, mit Ausnahme der im Absatz 3, Litera a, genannten Beförderungsmittel,
(2)Absatz 2,Der Eingangsvormerkverkehr und der Ausgangsvormerkverkehr sind unbeschadet der sonstigen Bestimmungen über die Zollbehandlung von Umschließungen zulässig für Umschließungen, in denen sich für den inländischen oder ausländischen freien Verkehr bestimmte Waren befinden, sofern sich die Bemessungsgrundlage des auf die Umschließungen entfallenden Zolles anläßlich der Abfertigung feststellen läßt.
(3)Absatz 3,Der Eingangsvormerkverkehr ist auch zulässig für
ausländische Beförderungsmittel samt Zugehör zur vorübergehenden Einbringung in das Zollgebiet,
ausländische Waren zur Einlagerung in offene Lager auf Vormerkrechnung.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister auf Antrag auch andere Arten von Vormerkverkehren zu bewilligen, wenn dies aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 erster Satz kann zur Vereinfachung des Verfahrens bewilligt werden, daß ein solcher Vormerkverkehr als Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung geführt wird; § 89 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sodann sinngemäß. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 26 a; BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 13)Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister auf Antrag auch andere Arten von Vormerkverkehren zu bewilligen, wenn dies aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 2, erster Satz kann zur Vereinfachung des Verfahrens bewilligt werden, daß ein solcher Vormerkverkehr als Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung geführt wird; Paragraph 89, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sodann sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 26, a; Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)
Dokumentnummer
NOR12049589
Alte Dokumentnummer
N3198810435F