Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Arten des Vormerkverkehrs
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Der Eingangsvormerkverkehr und der Ausgangsvormerkverkehr sind zulässig für
Tiere zur Arbeit, Weide, Fütterung, Zucht oder tierärztlichen Behandlung;
Waren zur vorübergehenden Verwendung, und zwar:
zum Gebrauch durch Reisende,
als Muster, zur Ansicht, zur Vorführung oder zur Messe oder Ausstellung,
als Beförderungsmittel, im Fall des Eingangsvormerkverkehrs nach Maßgabe der §§ 93 und 95,als Beförderungsmittel, im Fall des Eingangsvormerkverkehrs nach Maßgabe der Paragraphen 93 und 95,
als Umschließungen oder Verpackungsmittel,
zu Zwecken, für die in völkerrechtlichen Vereinbarungen die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Waren vorgesehen ist,
Waren zur Veredlung, einschließlich der Ausbesserung (aktiver oder passiver Veredlungsverkehr);
Waren zur Lagerung, im Fall des Eingangsvormerkverkehrs nach Maßgabe des § 96 in offenen Lagern auf Vormerkrechnung.Waren zur Lagerung, im Fall des Eingangsvormerkverkehrs nach Maßgabe des Paragraph 96, in offenen Lagern auf Vormerkrechnung.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,) (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,) (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister auf Antrag auch andere Arten von Vormerkverkehren zu bewilligen, wenn dies aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 erster Satz kann zur Vereinfachung des Verfahrens bewilligt werden, daß ein solcher Vormerkverkehr als Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung geführt wird; § 89 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sodann sinngemäß.Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister auf Antrag auch andere Arten von Vormerkverkehren zu bewilligen, wenn dies aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 2, erster Satz kann zur Vereinfachung des Verfahrens bewilligt werden, daß ein solcher Vormerkverkehr als Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung geführt wird; Paragraph 89, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sodann sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051771
Alte Dokumentnummer
N3199222288J