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§ 67 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6701.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 6703.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Arten des Vormerkverkehrs

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Der Eingangsvormerkverkehr und der Ausgangsvormerkverkehr sind zulässig für
    1. Litera a
      Tiere zur Arbeit, Weide, Fütterung, Zucht oder tierärztlichen Behandlung;
    2. Litera b
      Waren zur vorübergehenden Verwendung, und zwar:
      1. Ziffer eins
        zum Gebrauch durch Reisende,
      2. Ziffer 2
        als Muster, zur Ansicht, zur Vorführung oder zur Messe oder Ausstellung,
      3. Ziffer 3
        zum ungewissen Verkauf,
      4. Ziffer 4
        als Beförderungsmittel, im Fall des Eingangsvormerkverkehrs nach Maßgabe der Paragraphen 93 und 95,
      5. Ziffer 5
        als Umschließungen oder Verpackungsmittel,
      6. Ziffer 6
        zu Zwecken, für die in völkerrechtlichen Vereinbarungen die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Waren vorgesehen ist,
      7. Ziffer 7
        zu anderen Zwecken;
    3. Litera c
      Waren zur Veredlung, einschließlich der Ausbesserung (aktiver oder passiver Veredlungsverkehr);
    4. Litera d
      Waren zur Lagerung, im Fall des Eingangsvormerkverkehrs nach Maßgabe des Paragraph 96, in offenen Lagern auf Vormerkrechnung.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,)
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,)
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister auf Antrag auch andere Arten von Vormerkverkehren zu bewilligen, wenn dies aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 2, erster Satz kann zur Vereinfachung des Verfahrens bewilligt werden, daß ein solcher Vormerkverkehr als Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung geführt wird; Paragraph 89, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sodann sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051771

Alte Dokumentnummer

N3199222288J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P67/NOR12051771