Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Text
Verlängerung von Ausübungsbewilligungen
§ 69. Die Geltungsdauer von Ausübungsbewilligungen ist auf Antrag von der Zollbehörde zu verlängern, welche die Ausübungsbewilligung erteilt hat, wenn die für die Bewilligung maßgebend gewesenen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen fortbestehen. Paragraph 69, Die Geltungsdauer von Ausübungsbewilligungen ist auf Antrag von der Zollbehörde zu verlängern, welche die Ausübungsbewilligung erteilt hat, wenn die für die Bewilligung maßgebend gewesenen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen fortbestehen.
Dokumentnummer
NOR12049591
Alte Dokumentnummer
N3198810437F