Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Vereinfachungsmaßnahmen
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Im Eingang oder Ausgang zur vorübergehenden Verwendung vorgemerkte Waren können innerhalb der Rückbringungsfrist auch wiederholt ausgeführt und eingeführt werden.
(2)Absatz 2,Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Verwendung im Reiseverkehr und für Zubehör und Betriebsmittel für Beförderungsmittel ohne Überwachung der Rückbringungsfrist und ohne Durchführung einer Zollabrechung (§ 80) zulassen. In diesem Fall ist Sicherheit nach § 60 Abs. 1 lit. a zu leisten, deren Rückzahlung bei sonstigem Verlust des Anspruchs nur bis zum Ablauf des auf die Sicherheitsleistung folgenden Kalenderjahres beantragt werden kann.Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Verwendung im Reiseverkehr und für Zubehör und Betriebsmittel für Beförderungsmittel ohne Überwachung der Rückbringungsfrist und ohne Durchführung einer Zollabrechung (Paragraph 80,) zulassen. In diesem Fall ist Sicherheit nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, zu leisten, deren Rückzahlung bei sonstigem Verlust des Anspruchs nur bis zum Ablauf des auf die Sicherheitsleistung folgenden Kalenderjahres beantragt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051773
Alte Dokumentnummer
N3199222290J