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§ 69 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6901.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 6903.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Vereinfachungsmaßnahmen

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Im Eingang oder Ausgang zur vorübergehenden Verwendung vorgemerkte Waren können innerhalb der Rückbringungsfrist auch wiederholt ausgeführt und eingeführt werden.
  2. Absatz 2,Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Verwendung im Reiseverkehr und für Zubehör und Betriebsmittel für Beförderungsmittel ohne Überwachung der Rückbringungsfrist und ohne Durchführung einer Zollabrechung (Paragraph 80,) zulassen. In diesem Fall ist Sicherheit nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, zu leisten, deren Rückzahlung bei sonstigem Verlust des Anspruchs nur bis zum Ablauf des auf die Sicherheitsleistung folgenden Kalenderjahres beantragt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051773

Alte Dokumentnummer

N3199222290J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P69/NOR12051773