Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Text
Abfertigungsbefund im Eingangsvormerkverfahren
§ 78. Bei der Vormerkbehandlung einer Ware im Eingang sind im Abfertigungsbefund auch die Art des Vormerkverkehrs, die Nämlichkeitsfesthaltung, die Rückbringungsfrist, die Berechnung des Zolles oder seine Bemessungsgrundlagen, die Art und Höhe der geleisteten Sicherheit oder die Gründe für die Befreiung von der Leistung einer Sicherheit und die Ausstellungsdaten einer allfälligen Ausübungsbewilligung aufzunehmen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II) Paragraph 78, Bei der Vormerkbehandlung einer Ware im Eingang sind im Abfertigungsbefund auch die Art des Vormerkverkehrs, die Nämlichkeitsfesthaltung, die Rückbringungsfrist, die Berechnung des Zolles oder seine Bemessungsgrundlagen, die Art und Höhe der geleisteten Sicherheit oder die Gründe für die Befreiung von der Leistung einer Sicherheit und die Ausstellungsdaten einer allfälligen Ausübungsbewilligung aufzunehmen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
Dokumentnummer
NOR12049600
Alte Dokumentnummer
N3198810446F