Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Ausnahmen von der Verzinsung
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Die Verzinsung nach § 77 entfällt, wenn der Zoll nach § 91 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes oder nach § 10 Abs. 1 Z 1 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 zu erheben ist oder die Zinsen 100 S nicht übersteigen würden.Die Verzinsung nach Paragraph 77, entfällt, wenn der Zoll nach Paragraph 91, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 zu erheben ist oder die Zinsen 100 S nicht übersteigen würden.
(2)Absatz 2,Die Einfuhrumsatzsteuer ist insoweit nicht zu verzinsen, als für diese Abgabe der Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051776
Alte Dokumentnummer
N3199222293J