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§ 79 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7901.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 7903.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Rückbringung von im Eingang vorgemerkten Waren

Paragraph 79, (1) Im Eingang vorgemerkte Waren sind bei der Rückbringung dem Zollamt unter Vorlage der allfälligen Ausübungsbewilligung zu stellen.

  1. Absatz 2,Werden die Waren einem Grenzzollamt zum unmittelbaren Austritt gestellt, so genügt mündliche Anmeldung, sofern in einer allfälligen Ausübungsbewilligung nicht anderes bestimmt ist. Werden sie einem anderen Zollamt gestellt, so sind sie austrittsnachweispflichtig; die Paragraphen 62 bis 64 gelten sinngemäß. Die schriftliche Anmeldung hat alle für die Durchführung des Zollverfahrens anläßlich der Rückbringung notwendigen Angaben zu enthalten; Paragraph 73, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3,Wurden den vorgemerkten Waren inländische Zutaten hinzugefügt, die als solche ausfuhrzollpflichtig sind, so gilt für die Erhebung des Ausfuhrzolles Paragraph 90, Absatz 3, sinngemäß.
  3. Absatz 4,Verletzungen und sonstige Mängel von Nämlichkeitszeichen sind nachzusehen, wenn die Nämlichkeit auf andere Weise nachgewiesen wird.
  4. Absatz 5,Zur Abfertigung bei der Rückbringung ist auch der Vormerkschein vorzulegen, sofern es sich nicht um einen Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung handelt. Die gestellten Waren sind vom Zollamt auf dem Vormerkschein abzuschreiben; nach Abschreibung aller Waren ist dieser vom Zollamt einzuziehen, auf Verlangen jedoch dem Vormerknehmer wieder auszufolgen.

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 37,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049601

Alte Dokumentnummer

N3198810447F