Rechtstracker.at

§ 79 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7901.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 7903.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Rückbringung von im Eingang vorgemerkten Waren

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Im Eingang vorgemerkte Waren sind bei der Rückbringung dem Zollamt unter Vorlage der allfälligen Ausübungsbewilligung zu stellen.
  2. Absatz 2,Werden die Waren einem Grenzzollamt zum unmittelbaren Austritt gestellt, so genügt mündliche Anmeldung, sofern in einer allfälligen Ausübungsbewilligung nicht anderes bestimmt ist. Werden sie einem anderen Zollamt gestellt, so sind sie austrittsnachweispflichtig; die Paragraphen 62 bis 64 gelten sinngemäß. Die schriftliche Anmeldung hat alle für die Durchführung des Zollverfahrens anläßlich der Rückbringung notwendigen Angaben zu enthalten; Paragraph 73, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Wurden den vorgemerkten Waren inländische Zutaten, die als solche ausfuhrzollpflichtig sind, hinzugefügt, so ist der Ausfuhrzoll nach Maßgabe der Menge, Art und Beschaffenheit und des Wertes zu erheben, die die Zutaten hatten, als sie mit den vorgemerkten Waren in endgültige Verbindung gebracht wurden.
  4. Absatz 4,Verletzungen und sonstige Mängel von Nämlichkeitszeichen sind nachzusehen, wenn die Nämlichkeit auf andere Weise nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5,Zur Abfertigung bei der Rückbringung ist auch der Vormerkschein vorzulegen, sofern es sich nicht um einen Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung handelt. Die gestellten Waren sind vom Zollamt auf dem Vormerkschein abzuschreiben; nach Abschreibung aller Waren ist dieser vom Zollamt einzuziehen, auf Verlangen jedoch dem Vormerknehmer wieder auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051777

Alte Dokumentnummer

N3199222294J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P79/NOR12051777