Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Text
Vormerkverfahren im Ausgang
§ 83. (1) Wird das Ausgangsvormerkverfahren von einem anderen als dem Austrittszollamt durchgeführt, so hat das Austrittszollamt nach Prüfung des Zollverschlusses oder der Nämlichkeitszeichen den Austritt der Vormerkwaren in das Zollausland zu überwachen, auf dem Vormerkschein zu bestätigen und diesen dem Anmelder zurückzustellen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Paragraph 83, (1) Wird das Ausgangsvormerkverfahren von einem anderen als dem Austrittszollamt durchgeführt, so hat das Austrittszollamt nach Prüfung des Zollverschlusses oder der Nämlichkeitszeichen den Austritt der Vormerkwaren in das Zollausland zu überwachen, auf dem Vormerkschein zu bestätigen und diesen dem Anmelder zurückzustellen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
(2)Absatz 2,Bei der Rückbringung der Vormerkwaren gilt hinsichtlich der Beschau und der Nämlichkeitsprüfung der § 79 Abs. 4 entsprechend. Unwesentliche Zutaten, die den Vormerkwaren im Zollausland hinzugefügt wurden, bleiben zollfrei.Bei der Rückbringung der Vormerkwaren gilt hinsichtlich der Beschau und der Nämlichkeitsprüfung der Paragraph 79, Absatz 4, entsprechend. Unwesentliche Zutaten, die den Vormerkwaren im Zollausland hinzugefügt wurden, bleiben zollfrei.
(3)Absatz 3,Im Ausgangsvormerkverfahren mit ausfuhrzollpflichtigen Waren gelten die Bestimmungen über die Sicherheit und Zollabrechnung im Eingangsvormerkverfahren entsprechend. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Im Ausgangsvormerkverfahren mit ausfuhrzollpflichtigen Waren gelten die Bestimmungen über die Sicherheit und Zollabrechnung im Eingangsvormerkverfahren entsprechend. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
Dokumentnummer
NOR12049605
Alte Dokumentnummer
N3198810451F