Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Vormerkverfahren im Ausgang
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Wird das Ausgangsvormerkverfahren von einem anderen als dem Austrittszollamt durchgeführt, so hat das Austrittszollamt nach Prüfung des Zollverschlusses oder der Nämlichkeitszeichen den Austritt der Vormerkwaren in das Zollausland zu überwachen, auf dem Vormerkschein zu bestätigen und diesen dem Anmelder zurückzustellen.
(2)Absatz 2,Bei der Rückbringung der Vormerkwaren gilt hinsichtlich der Beschau und der Nämlichkeitsprüfung der § 79 Abs. 4 entsprechend.Bei der Rückbringung der Vormerkwaren gilt hinsichtlich der Beschau und der Nämlichkeitsprüfung der Paragraph 79, Absatz 4, entsprechend.
(3)Absatz 3,Im Ausgangsvormerkverfahren mit ausfuhrzollpflichtigen Waren gelten die Bestimmungen über die Sicherheit und Zollabrechnung im Eingangsvormerkverfahren entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051779
Alte Dokumentnummer
N3199222297J