Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Text
Passiver Veredlungsverkehr
§ 90. (1) Der Ausgangsvormerkverkehr mit aus dem inländischen freien Verkehr stammenden Waren zur Veredlung (passiver Veredlungsverkehr) ist nur unter den Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 und des § 89 Abs. 1 zulässig.Paragraph 90, (1) Der Ausgangsvormerkverkehr mit aus dem inländischen freien Verkehr stammenden Waren zur Veredlung (passiver Veredlungsverkehr) ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins und des Paragraph 89, Absatz eins, zulässig.
(2)Absatz 2,Wenn es volkswirtschaftliche Rücksichten erfordern, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, in einzelnen Fällen für bestimmte Mengen von bestimmten Waren, für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Arbeiten anzuordnen, daß die veredelten Waren bei der Rückbringung nicht zollfrei, sondern nur zollermäßigt abzufertigen sind. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 33; Art. V Abs. 2 der Kundmachung)Wenn es volkswirtschaftliche Rücksichten erfordern, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, in einzelnen Fällen für bestimmte Mengen von bestimmten Waren, für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Arbeiten anzuordnen, daß die veredelten Waren bei der Rückbringung nicht zollfrei, sondern nur zollermäßigt abzufertigen sind. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 33,; Artikel römisch fünf, Absatz 2, der Kundmachung) (3)Absatz 3,Wesentliche Zutaten sind als selbständige Waren nach Maßgabe der Beschaffenheit zu behandeln, in der sie im Zollausland mit der vorgemerkten Ware in endgültige Verbindung gebracht worden sind. Das der Verzollung zugrunde zu legende Gewicht kann durch Schätzung ermittelt werden.
Dokumentnummer
NOR12049612
Alte Dokumentnummer
N3198810458F