Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Passiver Veredlungsverkehr
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Der Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung (passiver Veredlungsverkehr) ist zulässig, wenn die Veredlung im Zollgebiet nicht, nicht in genügendem Umfang, nicht zeitgerecht, nicht in der entsprechenden Güte oder nur mit unverhältnismäßig höheren Kosten vorgenommen werden kann; könnte durch die Bewilligung eine Benachteiligung inländischer Wirtschaftszweige eintreten, so ist der passive Veredlungsverkehr nur zu bewilligen, wenn die zu erwartenden Vorteile die Nachteile überwiegen.
(2)Absatz 2,Bei der Rückbringung der veredelten Ware ist ein ermäßigter Zoll zu erheben, wenn
das für die Veredlung zu zahlende Entgelt, in Ermangelung eines solchen die durch die Veredlung eingetretene Wertsteigerung, den Wert der bei der Veredlung eingesetzten vorgemerkten Waren übersteigt, oder
dies im Einzelfall angeordnet wurde, weil
die vorzumerkenden Waren ausländischen oder ungeklärten Ursprungs sind, es sei denn, der Wert dieser Waren übersteigt nicht 20 vH des Gesamtwertes der bei der Veredlung eingesetzten vorgemerkten Waren, oder
die Zulassung eines zollfreien passiven Veredlungsverkehrs nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der österreichischen Wirtschaft führen würde.
(3)Absatz 3,Der ermäßigte Zoll nach Abs. 2 ist nach Maßgabe der Art und Beschaffenheit der veredelten Ware (§ 7) von einem Zollwert zu bemessen, für dessen Ermittlung das für die Veredlung zu zahlende Entgelt, in Ermangelung eines solchen die durch die Veredlung eingetretene Wertsteigerung, heranzuziehen ist, wenn in den zolltarifarischen Bestimmungen ein Wertzollsatz vorgesehen ist.Der ermäßigte Zoll nach Absatz 2, ist nach Maßgabe der Art und Beschaffenheit der veredelten Ware (Paragraph 7,) von einem Zollwert zu bemessen, für dessen Ermittlung das für die Veredlung zu zahlende Entgelt, in Ermangelung eines solchen die durch die Veredlung eingetretene Wertsteigerung, heranzuziehen ist, wenn in den zolltarifarischen Bestimmungen ein Wertzollsatz vorgesehen ist.
(4)Absatz 4,Durch die Anwendung des Abs. 3 darf ein aus der Anwendung eines Höchstzollsatzes, der kein Wertzollsatz ist, bezogen auf die volle Bemessungsgrundlage nach der Menge oder Masse der veredelten Ware sich ergebender Zollbetrag nicht überschritten werden.Durch die Anwendung des Absatz 3, darf ein aus der Anwendung eines Höchstzollsatzes, der kein Wertzollsatz ist, bezogen auf die volle Bemessungsgrundlage nach der Menge oder Masse der veredelten Ware sich ergebender Zollbetrag nicht überschritten werden.
(5)Absatz 5,In anderen als in den im Abs. 3 behandelten Fällen hat der Bundesminister für Finanzen im Einzelfall den anzuwendenden Satz wie folgt zu bestimmen:In anderen als in den im Absatz 3, behandelten Fällen hat der Bundesminister für Finanzen im Einzelfall den anzuwendenden Satz wie folgt zu bestimmen:
Ist für die veredelte Ware ein anderer als ein Wertzollsatz vorgesehen, so ist dieser nach Maßgabe des Wertes und der wirtschaftlichen Bedeutung der zur Veredlung verwendeten vorgemerkten Ware so zu ermäßigen, daß die im Satz ausgedrückte Schutzfunktion erhalten bleibt.
Ist für die veredelte Ware ein Abschöpfungsbetrag oder ein beweglicher Teilbetrag der Ausgleichsabgabe nach dem Zuckergesetz, dem Stärkegesetz oder dem Ausgleichsabgabegesetz vorgesehen, so sind diese soweit zu ermäßigen, daß der Preisausgleich für die ausländischen Warenanteile nach den Bestimmungen der genannten Bundesgesetze gewahrt bleibt und für den Preisausgleich relevante Warenteile, die den vorgemerkten Waren entsprechen, satzmindernd berücksichtigt werden.
(6)Absatz 6,In den Fällen des § 68 Abs. 3 Z 1 und 2 sind die Abs. 2 bis 5 bei der Rückbringung auch ohne Durchführung eines passiven Veredlungsverkehrs anzuwenden.In den Fällen des Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind die Absatz 2 bis 5 bei der Rückbringung auch ohne Durchführung eines passiven Veredlungsverkehrs anzuwenden.
(7)Absatz 7,Der § 89 Abs. 2 gilt auch im passiven Veredlungsverkehr.Der Paragraph 89, Absatz 2, gilt auch im passiven Veredlungsverkehr.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051781
Alte Dokumentnummer
N3199222299J