Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Text
C. Gebundener Verkehr
a) Zollager
Zulassung und Auflassung von Zollagern
§ 98. (1) Zollager sind Lager, die unter zollamtlichem Verschluß stehen und zur Lagerung zollhängiger Waren dienen, welche später in den freien Verkehr gesetzt, vorgemerkt, angewiesen oder ausgeführt werden sollen; sie sind entweder öffentliche Zollager oder Zolleigenlager.Paragraph 98, (1) Zollager sind Lager, die unter zollamtlichem Verschluß stehen und zur Lagerung zollhängiger Waren dienen, welche später in den freien Verkehr gesetzt, vorgemerkt, angewiesen oder ausgeführt werden sollen; sie sind entweder öffentliche Zollager oder Zolleigenlager.
(2)Absatz 2,Zollager unterliegen der besonderen Zollaufsicht.
(3)Absatz 3,Zum Betrieb eines Zollagers bedarf es einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn für den Betrieb des Zollagers ein Bedürfnis des Warenverkehrs oder der Wirtschaft besteht. Zur Erteilung der Lagerbewilligung ist für öffentliche Zollager der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Zolleigenlager die Finanzlandesdirektion zuständig. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 16)Zum Betrieb eines Zollagers bedarf es einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn für den Betrieb des Zollagers ein Bedürfnis des Warenverkehrs oder der Wirtschaft besteht. Zur Erteilung der Lagerbewilligung ist für öffentliche Zollager der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Zolleigenlager die Finanzlandesdirektion zuständig. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,) (4)Absatz 4,In der Lagerbewilligung sind der Standort des Zollagers, die Lagerräume und die zur Lagerung zugelassenen Waren zu bestimmen; auf Antrag können zur Vereinfachung des Warenverkehrs auch Lagerflächen im Freien zur Lagerung von Waren, die üblicherweise nicht in geschlossenen Räumen gelagert werden, zugelassen werden. In unmittelbarer Nähe der Lagerräume oder Lagerflächen gelegene Umschlagflächen können als zum Zollager gehörig bestimmt werden, wenn ihre Überwachung keinen besonderen Aufwand für das Zollamt erfordert. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe schriftlicher Anmeldungen und der Ausstellung von Niederlagescheinen können in der Lagerbewilligung zur Vereinfachung des Verfahrens Erleichterungen zugelassen werden, wenn die Zollaufsicht dadurch nicht beeinträchtigt wird. In der Lagerbewilligung sind erforderlichenfalls weiters die zur Sicherung der Einbringung des Zolles notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Lagerbewilligung kann auch auf bestimmte Zeit erteilt werden. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 16; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)In der Lagerbewilligung sind der Standort des Zollagers, die Lagerräume und die zur Lagerung zugelassenen Waren zu bestimmen; auf Antrag können zur Vereinfachung des Warenverkehrs auch Lagerflächen im Freien zur Lagerung von Waren, die üblicherweise nicht in geschlossenen Räumen gelagert werden, zugelassen werden. In unmittelbarer Nähe der Lagerräume oder Lagerflächen gelegene Umschlagflächen können als zum Zollager gehörig bestimmt werden, wenn ihre Überwachung keinen besonderen Aufwand für das Zollamt erfordert. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe schriftlicher Anmeldungen und der Ausstellung von Niederlagescheinen können in der Lagerbewilligung zur Vereinfachung des Verfahrens Erleichterungen zugelassen werden, wenn die Zollaufsicht dadurch nicht beeinträchtigt wird. In der Lagerbewilligung sind erforderlichenfalls weiters die zur Sicherung der Einbringung des Zolles notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Lagerbewilligung kann auch auf bestimmte Zeit erteilt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (5)Absatz 5,Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt wird, die für die Bewilligung maßgebenden Gründe weggefallen sind oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
(6)Absatz 6,Die Lagerbewilligung erlischt durch Verzicht des Lagerhalters, durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf durch die Zollbehörde. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 37)Die Lagerbewilligung erlischt durch Verzicht des Lagerhalters, durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf durch die Zollbehörde. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 37,)
Dokumentnummer
NOR12049620
Alte Dokumentnummer
N3198810466F