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§ 98 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9801.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 9803.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

C. Gebundener Verkehr

a) Zollager

Zulassung und Auflassung von Zollagern

Paragraph 98, (1) Zollager sind Lager, die unter zollamtlichem Verschluß stehen und zur Lagerung zollhängiger Waren dienen, welche später in den freien Verkehr gesetzt, vorgemerkt, angewiesen oder ausgeführt werden sollen; sie sind entweder öffentliche Zollager oder Zolleigenlager.

  1. Absatz 2,Zollager unterliegen der besonderen Zollaufsicht.
  2. Absatz 3,Zum Betrieb eines Zollagers bedarf es einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn für den Betrieb des Zollagers ein Bedürfnis des Warenverkehrs oder der Wirtschaft besteht. Zur Erteilung der Lagerbewilligung ist für öffentliche Zollager der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Zolleigenlager die Finanzlandesdirektion zuständig. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)
  3. Absatz 4,In der Lagerbewilligung sind der Standort des Zollagers, die Lagerräume und die zur Lagerung zugelassenen Waren zu bestimmen; auf Antrag können zur Vereinfachung des Warenverkehrs auch Lagerflächen im Freien zur Lagerung von Waren, die üblicherweise nicht in geschlossenen Räumen gelagert werden, zugelassen werden. In unmittelbarer Nähe der Lagerräume oder Lagerflächen gelegene Umschlagflächen können als zum Zollager gehörig bestimmt werden, wenn ihre Überwachung keinen besonderen Aufwand für das Zollamt erfordert. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe schriftlicher Anmeldungen und der Ausstellung von Niederlagescheinen können in der Lagerbewilligung zur Vereinfachung des Verfahrens Erleichterungen zugelassen werden, wenn die Zollaufsicht dadurch nicht beeinträchtigt wird. In der Lagerbewilligung sind erforderlichenfalls weiters die zur Sicherung der Einbringung des Zolles notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Lagerbewilligung kann auch auf bestimmte Zeit erteilt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  4. Absatz 5,Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt wird, die für die Bewilligung maßgebenden Gründe weggefallen sind oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
  5. Absatz 6,Die Lagerbewilligung erlischt durch Verzicht des Lagerhalters, durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf durch die Zollbehörde. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 37,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049620

Alte Dokumentnummer

N3198810466F