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§ 98 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9801.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 9803.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Lagerbewilligung

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Zollager sind nach Maßgabe des Absatz 2, zugelassene Lagerräume, Freilagerflächen und Umschlagflächen zur Aufbewahrung oder zum Umschlag zollhängiger Waren. Sie sind öffentliche Zollager oder Zolleigenlager.
  2. Absatz 2,Der Betrieb des Zollagers bedarf der Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn für den Betrieb des Zollagers ein Bedürfnis des Warenverkehrs oder der Wirtschaft besteht. Außerdem muß der Antragsteller (Lagerverwaltung) Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten. Für die Bewilligung sind die Zollämter erster Klasse zuständig. Der Bund ist berechtigt, an den Sitzen der Zollämter zum Zweck der Ausübung der allgemeinen Zollaufsicht öffentliche Zollager zu betreiben.
  3. Absatz 3,In der Lagerbewilligung sind zu bestimmen
    1. Ziffer eins
      der Standort des Zollagers;
    2. Ziffer 2
      bei Zolleigenlagern die zur Lagerung zugelassenen Waren nach Maßgabe des Betriebsgegenstandes der Lagerverwaltung;
    3. Ziffer 3
      die Räume und Flächen, die das Zollager bilden;
    4. Ziffer 4
      eine Sicherheit (Paragraph 60,), wenn dies zur Sicherung der Einbringung des Zolls erforderlich ist;
    5. Ziffer 5
      die zur Sicherung der Räume im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, notwendigen Maßnahmen sowie diesbezügliche Vereinfachungen im Sinn des Paragraph 99, Absatz 2,;
    6. Ziffer 6
      Vereinfachungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe schriftlicher Anmeldungen und der Ausstellung von Niederlagescheinen, soweit dadurch die Zollaufsicht nicht beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4,Die Lagerverwaltung unterliegt hinsichtlich des Betriebes des Zollagers der besonderen Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Paragraph 26, ergibt.
  5. Absatz 5,Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Begünstigung mißbräuchlich ausgenutzt wird, die für die Bewilligung maßgebenden Gründe weggefallen sind oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
  6. Absatz 6,Die Lagerbewilligung erlischt durch Verzicht der Lagerverwaltung, durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf durch die Zollbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051784

Alte Dokumentnummer

N3199222302J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P98/NOR12051784