Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
Text
Einlagerung von Waren
§ 104. Für die Abfertigung zum Zollagerverkehr ist schriftliche Anmeldung erforderlich, sofern in der Lagerbewilligung nicht anderes bestimmt ist. Erfolgt die Einlagerung nach § 52 Abs. 7 von Amts wegen, so entfällt die Anmeldung. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II) Paragraph 104, Für die Abfertigung zum Zollagerverkehr ist schriftliche Anmeldung erforderlich, sofern in der Lagerbewilligung nicht anderes bestimmt ist. Erfolgt die Einlagerung nach Paragraph 52, Absatz 7, von Amts wegen, so entfällt die Anmeldung. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
(BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 17) Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,)