(3)Absatz 3,Als zugelassener Versender ist die Lagerverwaltung befugt, innerhalb der Betriebszeiten des Zollagers Waren entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen der Anlage II des im Abs. 2 genannten Übereinkommens dem Anweisungsverfahren zuzuführen; die Betriebszeiten, während der die Lagerverwaltung das Zollager im notwendigen Umfang offen halten darf, sind in der Bewilligung nach Maßgabe der Bedürfnisse des Verkehrs und einer angemessenen Zollüberwachung zu bestimmen. Der zugelassene Versender hat für diese Waren jene Bestätigungen zu erteilen, die sonst von der Abgangsstelle zu erteilen sind, wenn der Abfertigung nichts entgegenstünde; diese Bestätigung ist der von einem Zollamt nach diesem Bundesgesetz erteilten Austrittsbestätigung gleichgestellt. Er hat zur Unterstützung dieser Bestätigung über Aufforderung des Zollamtes Nachweise zu erbringen, daß die Waren im Zollausland einem Zollverfahren zugeführt worden sind. Soweit für solche Waren Ausgangsabgaben zu erheben sind, die nicht bereits vom Versender (Ausführer) entrichtet wurden oder die dieser im Rahmen einer Bewilligung nach § 175 Abs. 4 zu entrichten hat, hat der zugelassene Versender über alle betroffenen Fälle eines Kalendermonats eine Sammelanmeldung zu erstellen, darin diese Abgaben selbst zu berechnen und bis zum 14. des folgenden Monats zu entrichten; die dieser Anmeldung zugrunde gelegten Aufzeichnungen hat er auf Verlangen dem Zollamt vorzulegen; im übrigen gelten die für Sammelanmeldungen nach § 52a geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für diese Sammelanmeldungen. Der Begünstigte ist auch befugt, für andere Hauptverpflichtete Versandscheine in gleicher Weise auszustellen wie jene, für die er selbst Hauptverpflichteter ist; für Mängel im Versandschein haftet er gemeinsam mit dem Hauptverpflichteten nach Maßgabe des § 119 Abs. 3.Als zugelassener Versender ist die Lagerverwaltung befugt, innerhalb der Betriebszeiten des Zollagers Waren entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen der Anlage römisch zwei des im Absatz 2, genannten Übereinkommens dem Anweisungsverfahren zuzuführen; die Betriebszeiten, während der die Lagerverwaltung das Zollager im notwendigen Umfang offen halten darf, sind in der Bewilligung nach Maßgabe der Bedürfnisse des Verkehrs und einer angemessenen Zollüberwachung zu bestimmen. Der zugelassene Versender hat für diese Waren jene Bestätigungen zu erteilen, die sonst von der Abgangsstelle zu erteilen sind, wenn der Abfertigung nichts entgegenstünde; diese Bestätigung ist der von einem Zollamt nach diesem Bundesgesetz erteilten Austrittsbestätigung gleichgestellt. Er hat zur Unterstützung dieser Bestätigung über Aufforderung des Zollamtes Nachweise zu erbringen, daß die Waren im Zollausland einem Zollverfahren zugeführt worden sind. Soweit für solche Waren Ausgangsabgaben zu erheben sind, die nicht bereits vom Versender (Ausführer) entrichtet wurden oder die dieser im Rahmen einer Bewilligung nach Paragraph 175, Absatz 4, zu entrichten hat, hat der zugelassene Versender über alle betroffenen Fälle eines Kalendermonats eine Sammelanmeldung zu erstellen, darin diese Abgaben selbst zu berechnen und bis zum 14. des folgenden Monats zu entrichten; die dieser Anmeldung zugrunde gelegten Aufzeichnungen hat er auf Verlangen dem Zollamt vorzulegen; im übrigen gelten die für Sammelanmeldungen nach Paragraph 52 a, geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für diese Sammelanmeldungen. Der Begünstigte ist auch befugt, für andere Hauptverpflichtete Versandscheine in gleicher Weise auszustellen wie jene, für die er selbst Hauptverpflichteter ist; für Mängel im Versandschein haftet er gemeinsam mit dem Hauptverpflichteten nach Maßgabe des Paragraph 119, Absatz 3,