Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Text
§ 113. (1) Die Anweisung hat im Begleitscheinverfahren zu erfolgen, wenn weder das Ansageverfahren anzuwenden ist noch ein durch völkerrechtliche Vereinbarung geregeltes Verfahren, das die Überwachung der Verbringung der Waren gewährleistet, angewendet wird.Paragraph 113, (1) Die Anweisung hat im Begleitscheinverfahren zu erfolgen, wenn weder das Ansageverfahren anzuwenden ist noch ein durch völkerrechtliche Vereinbarung geregeltes Verfahren, das die Überwachung der Verbringung der Waren gewährleistet, angewendet wird.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung eines durch völkerrechtliche Vereinbarung geregelten Verfahrens sind die für das Begleitscheinverfahren geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit die völkerrechtliche Vereinbarung dem nicht entgegensteht.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 48) Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 48,)
Dokumentnummer
NOR12049637
Alte Dokumentnummer
N3198810481F