Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Bewilligung
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz eins,Die Umwandlung bedarf der Bewilligung.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn
die Umwandlung dazu beiträgt, die Aufnahme oder Beibehaltung einer Tätigkeit im Zollgebiet zu fördern, ohne daß wesentliche Interessen inländischer Hersteller gleichartiger Waren beeinträchtigt werden,
die Umwandlung nicht zur Folge hat, daß Verbote oder Beschränkungen für eingeführte Waren umgangen werden, und
nach der Umwandlung die ursprüngliche Beschaffenheit in lohnender Weise nicht mehr hergestellt werden kann.
(3)Absatz 3,Für die Bewilligung der Umwandlung gilt im übrigen § 68 Abs. 3, 4, 5 und 8 sinngemäß.Für die Bewilligung der Umwandlung gilt im übrigen Paragraph 68, Absatz 3, 4, 5 und 8 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Wenn die Voraussetzung für die Bewilligung der Umwandlung bei bestimmten Waren und Behandlungen allgemein gegeben sind, kann der Bundesminister für Finanzen die Umwandlung allgemein mit Verordnung bewilligen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051793
Alte Dokumentnummer
N3199222311J