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§ 113 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11301.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 11303.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Bewilligung

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Die Umwandlung bedarf der Bewilligung.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Umwandlung dazu beiträgt, die Aufnahme oder Beibehaltung einer Tätigkeit im Zollgebiet zu fördern, ohne daß wesentliche Interessen inländischer Hersteller gleichartiger Waren beeinträchtigt werden,
    2. Ziffer 2
      die Umwandlung nicht zur Folge hat, daß Verbote oder Beschränkungen für eingeführte Waren umgangen werden, und
    3. Ziffer 3
      nach der Umwandlung die ursprüngliche Beschaffenheit in lohnender Weise nicht mehr hergestellt werden kann.
  3. Absatz 3,Für die Bewilligung der Umwandlung gilt im übrigen Paragraph 68, Absatz 3, 4, 5 und 8 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Wenn die Voraussetzung für die Bewilligung der Umwandlung bei bestimmten Waren und Behandlungen allgemein gegeben sind, kann der Bundesminister für Finanzen die Umwandlung allgemein mit Verordnung bewilligen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051793

Alte Dokumentnummer

N3199222311J