Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Text
Sicherung der Nämlichkeit, zollamtlicher Verschluß,
Nämlichkeitszeichen
§ 114. (1) Bei der zollamtlichen Anweisung sind die Waren zur Festhaltung der Nämlichkeit von der Abgangszollstelle unter zollamtlichen Verschluß zu legen, um die unveränderte Verbringung der angewiesenen Waren von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle zu sichern und eine Vertauschung während der Beförderung hintanzuhalten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Paragraph 114, (1) Bei der zollamtlichen Anweisung sind die Waren zur Festhaltung der Nämlichkeit von der Abgangszollstelle unter zollamtlichen Verschluß zu legen, um die unveränderte Verbringung der angewiesenen Waren von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle zu sichern und eine Vertauschung während der Beförderung hintanzuhalten. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
(2)Absatz 2,Der zollamtliche Verschluß ist entweder als Packstückverschluß an die Ware oder ihre Umschließung anzulegen oder als Raumverschluß an dem Beförderungsmittel anzubringen. Die Formen des zollamtlichen Verschlusses sind vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Beförderungsmittel aller Art, mit denen angewiesene Waren unter Raumverschluß befördert werden sollen, müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß sie keine zur Aufnahme von Waren geeigneten geheimen oder schwer zu entdeckenden Räume enthalten, daß die Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können und daß aus dem zollamtlich verschlossenen Teil des Beförderungsmittels ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren oder ohne Verletzung des Zollverschlusses weder Waren entnommen noch in ihn hineingebracht werden können. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr allgemein oder für einzelne Fälle zur Sicherung der Einhaltung der Zollvorschriften Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung von Beförderungsmitteln, mit denen Waren im Anweisungsverkehr befördert werden sollen, anordnen, soweit solche nicht schon in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen sind. Dabei kann vorgesehen werden, daß für Beförderungsmittel, deren zollsichere Einrichtung vom Zollamt festgestellt wurde, zur Erleichterung künftiger Zollabfertigungen eine Bescheinigung über die zollsichere Verschlußfähigkeit für bestimmte Zeit ausgestellt wird (Verschlußanerkenntnis). (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 38)Beförderungsmittel aller Art, mit denen angewiesene Waren unter Raumverschluß befördert werden sollen, müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß sie keine zur Aufnahme von Waren geeigneten geheimen oder schwer zu entdeckenden Räume enthalten, daß die Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können und daß aus dem zollamtlich verschlossenen Teil des Beförderungsmittels ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren oder ohne Verletzung des Zollverschlusses weder Waren entnommen noch in ihn hineingebracht werden können. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr allgemein oder für einzelne Fälle zur Sicherung der Einhaltung der Zollvorschriften Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung von Beförderungsmitteln, mit denen Waren im Anweisungsverkehr befördert werden sollen, anordnen, soweit solche nicht schon in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen sind. Dabei kann vorgesehen werden, daß für Beförderungsmittel, deren zollsichere Einrichtung vom Zollamt festgestellt wurde, zur Erleichterung künftiger Zollabfertigungen eine Bescheinigung über die zollsichere Verschlußfähigkeit für bestimmte Zeit ausgestellt wird (Verschlußanerkenntnis). Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 38,) (4)Absatz 4,Die Nämlichkeitsfesthaltung durch Raumverschluß ist von den Zollämtern nicht vorzunehmen, wenn durch den Raumverschluß die Zollbelange nicht genügend gesichert erscheinen oder gegen die Vertrauenswürdigkeit des Halters des Beförderungsmittels, des Fahrzeuglenkers oder Begleiters Bedenken bestehen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 49)Die Nämlichkeitsfesthaltung durch Raumverschluß ist von den Zollämtern nicht vorzunehmen, wenn durch den Raumverschluß die Zollbelange nicht genügend gesichert erscheinen oder gegen die Vertrauenswürdigkeit des Halters des Beförderungsmittels, des Fahrzeuglenkers oder Begleiters Bedenken bestehen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 49,) (5)Absatz 5,Ein zollamtlicher Verschluß ist von den Zollämtern nicht anzulegen, wenn die Umschließungen oder Verpackungsmittel hiefür als ungeeignet oder ungenügend befunden werden.
(6)Absatz 6,Die Zollämter können ausländische Zollverschlüsse, die unverletzt und genügend zollsicher sind, anerkennen und belassen; sie können jedoch zusätzlich inländische Zollverschlüsse anlegen.
(7)Absatz 7,Offen geladene oder unverpackte Waren sowie Waren, die ihrer Natur nach die Anbringung eines Raum- oder Packstückverschlusses nicht oder nur unter Schwierigkeiten zulassen, sind zur Festhaltung der Nämlichkeit mit Nämlichkeitszeichen (Bleisiegel, Stempel u. dgl.) zu kennzeichnen oder im Abfertigungsbefund so zu beschreiben, daß eine Veränderung oder Vertauschung während der Beförderung nicht unentdeckt bleiben kann. Erforderlichenfalls kann die Nämlichkeit auch durch zollamtliche Begleitung gesichert werden, insbesondere wenn es aus Verkehrserfordernissen zweckmäßig erscheint.
(8)Absatz 8,Die Anlegung und Abnahme des Zollverschlusses hat das Zollamt vorzunehmen. Wenn der zollamtliche Verschluß durch den Verschluß eines Verkehrsunternehmens ersetzt wird, hat dieses die Anlegung und Abnahme des Verschlusses unter Aufsicht eines Zollorgans vorzunehmen, sofern der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aus Verkehrsgründen nicht Ausnahmen hievon zuläßt.
Dokumentnummer
NOR12049638
Alte Dokumentnummer
N3198810482F