Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Behandlung der umgewandelten Waren
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz eins,Nach Durchführung der Umwandlung sind die umgewandelten Waren, einschließlich der bei der Umwandlung angefallenen Abfälle und Nebenerzeugnisse, nach Maßgabe ihrer nunmehrigen Menge, Art und Beschaffenheit einem anderen Zollverfahren zuzuführen.
(2)Absatz 2,In der Bewilligung ist festzustellen, ob Vorzugszölle, für deren Anwendung die zur Umwandlung zugelassenen Waren die Voraussetzungen erfüllt haben, im Hinblick auf die Art der Behandlung und auf die Beschaffenheit der umgewandelten Waren auch auf letztere anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051794
Alte Dokumentnummer
N3199222312J