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§ 115 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11501.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 11503.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

bb) Ansageverfahren

Zulassung zum Ansageverfahren

Paragraph 115, (1) Das Ansageverfahren findet im Verkehr der Eisenbahnen und der inländischen öffentlichen Schiffahrtsunternehmen sowie im Umschlagsverkehr zwischen diesen Verkehrsunternehmen Anwendung.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es dem Verkehrsbedürfnis entspricht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch andere Verkehrsunternehmen zum Ansageverfahren zulassen, wenn diese Unternehmen Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten und wenn durch ihr im Zollgebiet befindliches Vermögen oder durch Leistung einer Sicherheit die Einbringlichkeit allfällig entstehender Ersatzforderungen gewährleistet ist. Hiebei sind die für die betreffende Verkehrsart notwendigen Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  2. Absatz 3,Bei der Abfertigung im Ansageverfahren entfällt die Leistung einer Sicherheit für allfällige Ersatzforderungen nach Paragraph 116, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  3. Absatz 4,Die Beförderungsmittel der zum Ansageverfahren zugelassenen Verkehrsunternehmen müssen entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 114, Absatz 3, zollsicher eingerichtet sein.
  4. Absatz 5,Wenn es volkswirtschaftliche Rücksichten erfordern, kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch Beförderungsmittel ohne zollsichere Einrichtung zur Beförderung von Waren im Ansageverfahren zulassen. Hiebei sind die erforderlichen Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes festzusetzen.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049639

Alte Dokumentnummer

N3198810483F