Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Text
bb) Ansageverfahren
Zulassung zum Ansageverfahren
§ 115. (1) Das Ansageverfahren findet im Verkehr der Eisenbahnen und der inländischen öffentlichen Schiffahrtsunternehmen sowie im Umschlagsverkehr zwischen diesen Verkehrsunternehmen Anwendung.Paragraph 115, (1) Das Ansageverfahren findet im Verkehr der Eisenbahnen und der inländischen öffentlichen Schiffahrtsunternehmen sowie im Umschlagsverkehr zwischen diesen Verkehrsunternehmen Anwendung.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es dem Verkehrsbedürfnis entspricht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch andere Verkehrsunternehmen zum Ansageverfahren zulassen, wenn diese Unternehmen Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten und wenn durch ihr im Zollgebiet befindliches Vermögen oder durch Leistung einer Sicherheit die Einbringlichkeit allfällig entstehender Ersatzforderungen gewährleistet ist. Hiebei sind die für die betreffende Verkehrsart notwendigen Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes festzusetzen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es dem Verkehrsbedürfnis entspricht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch andere Verkehrsunternehmen zum Ansageverfahren zulassen, wenn diese Unternehmen Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten und wenn durch ihr im Zollgebiet befindliches Vermögen oder durch Leistung einer Sicherheit die Einbringlichkeit allfällig entstehender Ersatzforderungen gewährleistet ist. Hiebei sind die für die betreffende Verkehrsart notwendigen Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (3)Absatz 3,Bei der Abfertigung im Ansageverfahren entfällt die Leistung einer Sicherheit für allfällige Ersatzforderungen nach § 116. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Bei der Abfertigung im Ansageverfahren entfällt die Leistung einer Sicherheit für allfällige Ersatzforderungen nach Paragraph 116, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (4)Absatz 4,Die Beförderungsmittel der zum Ansageverfahren zugelassenen Verkehrsunternehmen müssen entsprechend den Bestimmungen des § 114 Abs. 3 zollsicher eingerichtet sein.Die Beförderungsmittel der zum Ansageverfahren zugelassenen Verkehrsunternehmen müssen entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 114, Absatz 3, zollsicher eingerichtet sein.
(5)Absatz 5,Wenn es volkswirtschaftliche Rücksichten erfordern, kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch Beförderungsmittel ohne zollsichere Einrichtung zur Beförderung von Waren im Ansageverfahren zulassen. Hiebei sind die erforderlichen Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12049639
Alte Dokumentnummer
N3198810483F