Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Vereinfachungsmaßnahmen
§ 115.Paragraph 115,
In der Bewilligung nach § 113 kann zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, daß die Waren sogleich nach der Menge, Art und Beschaffenheit entsprechend der bewilligten Umwandlung in den freien Verkehr überführt und erst nachher der Umwandlung unterzogen werden. Eine solche Bewilligung ist nur zulässig, wenn die nachträgliche Umwandlung durch Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht ohne Schwierigkeiten überwacht werden kann. Für die Durchführung der Umwandlung ist eine angemessene Frist zu setzen. In der Bewilligung nach Paragraph 113, kann zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, daß die Waren sogleich nach der Menge, Art und Beschaffenheit entsprechend der bewilligten Umwandlung in den freien Verkehr überführt und erst nachher der Umwandlung unterzogen werden. Eine solche Bewilligung ist nur zulässig, wenn die nachträgliche Umwandlung durch Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht ohne Schwierigkeiten überwacht werden kann. Für die Durchführung der Umwandlung ist eine angemessene Frist zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051795
Alte Dokumentnummer
N3199222313J