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§ 116 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11601.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 11603.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Stellungs- und Ersatzpflicht im Ansageverfahren

Paragraph 116, (1) Die zum Ansageverfahren abgefertigten Waren (Ansagegut) sind der Bestimmungszollstelle vollständig, unverändert und unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen zu stellen; Paragraph 7, Absatz 3 und 4 bleibt unberührt. Die Stellung hat weiters innerhalb der Stellungsfrist und unter Vorlage des Ansagescheines zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Zur Stellung ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, das die Abfertigung zum Ansageverfahren beantragt hat (Hauptverpflichteter). Die Stellungspflicht geht auf jedes weitere zum Ansageverfahren zugelassene Verkehrsunternehmen über, dem der Ansageschein und das Ansagegut nachweislich übergeben werden.
  2. Absatz 3,Wird die Stellungspflicht nach Absatz eins, erster Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit für den auf das Ansagegut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); Paragraph 7, BAO gilt sinngemäß. Mit dem Übergang der Stellungspflicht geht auch die Ersatzpflicht auf das nachfolgende Verkehrsunternehmen über.
  3. Absatz 4,Werden gemeinsam mit dem Ansagegut oder an dessen Stelle zollhängige Waren befördert, die bei der Abgangszollstelle dem Zollverfahren entzogen wurden, so erstreckt sich bei Nichtstellung die Ersatzpflicht auf den auf diese Waren entfallenden Zoll.

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 50,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049640

Alte Dokumentnummer

N3198810484F