Rechtstracker.at

§ 116 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11601.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 11603.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

c) Anweisung

Anwendungsfälle des Anweisungsverfahrens

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Wenn zollhängige Waren von einem Ort an einen anderen Ort verbracht werden sollen, sind sie dem Anweisungsverfahren zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Von einem anderen als dem Austrittszollamt zur Ausfuhr abgefertigte Waren sind nach Maßgabe des Paragraph 63, zum Nachweis der Ausfuhr einem Anweisungsverfahren zu unterziehen; damit gelten diese Waren als aus dem Zollgebiet ausgetreten.
  3. Absatz 3,Weiters können auch Waren des freien Verkehrs, die von einem Ort des Zollgebietes über ausländisches Zollgebiet an einen anderen Ort des Zollgebietes verbracht werden, zur Sicherung der Nämlichkeit dem Anweisungsverfahren unterzogen werden; das gleiche gilt für im Eingang vorgemerkte Waren zur Fortsetzung des Eingangsvormerkverkehrs nach der Verbringung durch das ausländische Zollgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051796

Alte Dokumentnummer

N3199222314J